home | Kontakt | Wie und wo Sie uns erreichen!

SG Dresden: Rechte gestärkt für alleinerziehende Studenten

Das Jobcenter kann Hartz IV nicht mit dem Argument verweigern, eine Studentin müsse ihr Kind nach dem 1. Geburtstag in der Kita betreuen lassen und ihr Studium fortsetzen. Ein "Arbeitshinweis" des Jobcenters Dresden, auf dem die Ablehnung der Leistungen beruhte, sei verfassungswidrig.

Der Sachverhalt: Die 32-jährige Antragstellerin studiert in Dresden. Sie ist alleinerziehende Mutter von zwei 6 Jahre bzw. 1 Jahr 7 Monate alten Mädchen. Zur Betreuung ihrer Kinder hat sie sich nach der Geburt ihres zweiten Kindes vom Studium beurlauben lassen. In dieser Zeit entfällt der BAföG-Anspruch. Sie möchte ihre zweite Tochter bis sie zwei Jahre alt wird selbst betreuen. Ihren Antrag auf "Hartz IV"-Leistungen lehnte das Jobcenter für die Zeit nach dem 1. Geburtstag der jüngeren Tochter ab. Die Antragstellerin könne ihr Kind in einer Kita betreuen lassen und ihr Studium fortsetzen. Dann könne sie wieder von BAföG leben.

Die Entscheidung: Dem hiergegen erhobenen Eilantrag hat das Sozialgericht Dresden statt gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Studenten "Hartz IV" beziehen, wenn sie vom Studium beurlaubt sind und in dieser Zeit ihr Studium nicht betreiben. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Sie besucht derzeit weder Lehrveranstaltungen, noch bereitet sie Prüfungen vor. Das Grundgesetz schützt die Entscheidungsfreiheit der Eltern, ob sie ihre Kinder selbst betreuen oder in eine Kita geben. Von Arbeitslosen, die Kinder bis 3 Jahren selbst betreuen, kann nicht verlangt werden, dass sie sich eine Arbeit suchen. Daher dürfen Studenten in einer vergleichbaren Situation nicht schlechter behandelt werden. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz eröffnet. Gericht:Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 04.04.2013 - S 20 AS 1118/13 ERSG Dresden (Quelle: Rechtsindex.de)

Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum Thema "Anzeige- und Bescheinigungspflichten bei Arbeitsunfähigkeit" für SGB II- Leistungsberechtigte

Aus den Hinweisen der BA zu § 56 SGB II: "Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit hat einen hohen Beweiswert. Sie ist der gesetzlich vorgesehene und gewichtigste Beweis, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Trotz der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können aber im Einzelfall Zweifel an der Erkrankung bestehen. Beispiele:

  • Der Betreffende ist auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig oder
  • der Beginn der Arbeitsunfähigkeit fällt häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche oder
  • die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde von einem Arzt festgestellt, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auffällig geworden ist.

Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zeigt wiederholt Arbeitsunfähigkeit an bzw. legt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor

  • nach Einladung zu einem Meldetermin
  • nach Angebot oder Abbruch einer Maßnahme
  • nach einer Auseinandersetzung mit dem persönlichen Ansprechpartner in der sie ihre Abwesenheit angekündigt hat,
  • oder nach einer Weigerung, Urlaub zum gewünschten Termin zu gewähren,
  • zum Ende ihres Urlaubs oder
  • im unmittelbaren Anschluss daran,
  • nach Zugang eines Vermittlungsvorschlags.
  • die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person verhält sich nicht, wie es von einem Kranken erwartet wird (z. B. Tätigkeit auf einer Baustelle, unverhältnismäßiges gesundheitsschädigendes Verhalten).

Zweifel an der Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. der Tatsachenbehauptung durch Leistungsberechtigte sollen lt. BA "in Einzelfällen" in Zusammenwirken mit den medizinischen Diensten der Krankenkassen überprüft werden.

Die vollständigen Hinweise zum Thema Arbeitsunfähigkeit und dem Überprüfungsprocedere finden sich hier (Quelle: Bundesagentur für für Arbeit).

SGB II: Freibetrag für ehrenamtlich Tätige rückwirkend zum 1.1.2013 erhöht

Am 1. März 2013 wurde das "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts verabschiedet . Darin wurden diverse Änderungen in der Abgabeordnung, wie Haftungsfragen für Vereinsvorstände geregelt. Ebenso wurde die Übungsleiterpauschale von 2.100 auf 2.400 EUR erhöht, aber auch Änderungen in Bezug auf das SGB II/SGB XII und SGB III. So wird rückwirkend zum 1.1.2013 der anrechnungsfreie Betrag bei Einkünften aus Ehrenamtstätigkeiten von 175 auf 200 EUR erhöht. Wenn Einkommen aus Ehrenamtstätigkeit erfolgt und gleichzeitig Erwerbseinkommen erzielt wird erhöht sich hier der Grundfreibetrag beim Erwerbseinkommen von bisher 175 auf 200 EUR und wird Einkommen aus Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst erzielt, erhöht sich auch hier der mind. anrechnungsfreie Betrag on 175 auf 200 EUR. (Quelle: Newsletter vom 3.4.2013 von Harald Tomé, www.harald-thome.de)

Sozialgericht Detmold: Angemessene Kosten der Unterkunft im Kreis Herford nach § 12 Wohngeldgesetz

Die 19. Kammer des Sozialgerichts Detmold hat am 23.1.2013 im Rahmen eines Erörterungstermins zur Verhandlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen 2-Personenhaushalt in der Stadt Enger die Wohngeldtabelle des § 12 des Wohngeldgesetzes herangezogen.

Die angemessenen Kosten für die Stadt Enger betragen nach Mietstufe 2 der Wohngeldtabelle 380,00 Euro incl. Nebenkosten. Die Feststellung des Gerichts ob der Gültigkeit der Tabelle des Wohngeldgesetzes erfolgte, weil ein vom Bundessozialgericht gefordertes "Schlüssiges Konzept" zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Kreis Herford fehlt. Das JobCenter akzeptierte die Entscheidung und zahlte die streitigen Kosten der Unterkunft rückwirkend nach.

Für die Stadt Herford ist z.B. nach Mietstufe 3 des Wohngeldgesetzes eine Miete incl. Nebenkosten für einen 1-Personenhaushalt in Höhe von 330,00 (incl. Nebenkosten) Euro, für einen 2-Personenhaushalt in Höhe von  402,00 Euro (incl. Nebenkosten) angemessen.

Auch wenn das SG Detmold kein Urteil gefällt hat und sich die Klägerin und das beklagte JobCenter Herford im Erörterungstermin einigten, dürfte die Argumentation des SG Detmold eine gute Argumentationsgrundlage sein. Nämlich dann, wenn die angemessen Kosten für Unterkunft und Heizung strittig sind  und z.B. Teile der Regelleistung für die Kosten der Unterkunft aufgewendet werden müssen.

Hier finden Sie die Niederschrift des Erörterungstermins am 23.1.2013 vor dem Sozialgericht Detmold (Download einer pdf-Datei)

Hier finden Sie die Tabelle nach § 12 Wohngeldgesetz. (Link)

Hier finden Sie die Mietstufen für die Städte und Gemeinden in NRW. (Link)

 

Bundessozialgericht: Eingliederungsbescheid erst nach gescheitertem Gespräch

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte von ALG II Beziehern mit Urteil vom 14.02.2013 gestärkt. Demnach steht ihnen im Zusammenhang mit ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt entgegen einem BSG-Urteil aus dem Jahre 2009 (Az.: B 4 AS 13/09 R) durchaus ein gewisses Mitspracherecht zu.

So dürfe die Behörde die Eingliederungsvereinbarung lediglich dann durch einen Verwaltungsakt ersetzen, falls ein Gespräch zwischen dem Betroffenen und dem Jobcenter scheitert und die Eingliederungsvereinbarung schließlich vom Hilfebedürftigen abgelehnt wird (Az.: B 14 AS 195/11 R).

Im Rechtsstreit wollte ein ALG II Bezieher die vom Jobcenter vorformulierte Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben, woraufhin die Behörde einen die Vereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt mit demselben Inhalt erließ.

Das BSG urteilte, dass der Verwaltungsakt schon allein wegen seiner Gültigkeitsdauer von zehn anstatt der erlaubten sechs Monate als rechtswidrig anzusehen sei. Darüber hinaus machten die höchsten deutschen Sozialrichter deutlich, dass ein ALG II Bezieher nur dann per Verwaltungsakt zu Eingliederungsmaßnahmen verpflichtet werden darf, wenn ein Gespräch zwischen dem ALG II Bezieher und dem Jobcenter erfolglos verläuft und der ALG II Bezieher die Eingliederungsvereinbarung abgelehnt hat.

Es ist festzustellen, dass im Grunde nichts neues verkündet wurde. Das Angebot einer Eingliederungsvereinbarung, deren Vorbereitung und Erarbeitung sind längst von der Bundesagentur für Arbeit in deren Hinweise zu § 15 SGB II dargelegt worden. Im Gegensatz zur Auffassung, dass die Eingliederungsvereinbarung ein "subordinationsrechtlicher Vertrag" sei, es also keinen Rechtsanspruch auf Verhandelbarkeit des Inhalts oder der Form gäbe, weisen die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II eher in einer andere Richtung: Potentialanalyse und Profiling zur Stadortbestimmung am Arbeitsmarkt und die gemeinsame Erarbeitung (also in Interaktion zwischen dem persönlichen Ansprechpartner und dem Leistungsberechtigten) der Eingliederungsvereinbaring sind zwingende Voraussetzungen. Das BSG korrigiert allerdings mit dieser Entscheidung solcherlei Auffassungen (z.B. auch LSG NRW, Beschluss vom 12.11.2011 - L 12 AS 1600/11 B ER) dass es eine "Wahlmöglichkeit" des JobCenters insoweit gäbe, entweder eine Eingliederungsvereinbarung oder gleich einen Eingliederungsbescheid zu erlassen. Da der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (und damit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags) regelmäßig weitreichende, bis hin zum Verlust der materiellen Existenzgrundlage führende Konsequenzen (100% Santion) haben kann, ist von der Vereinbarung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dringend abzuraten. Nur der Eingliederungsbescheid sichert per Rechtsbehelfsbelehrung die Möglichkeit des Widerspruchs im sozialrechtlichen Verfahren.

 

Claudia Mehlhorn hat in einem ausführlichen und fundierten Aufsatz das Thema Zahnersatz und Beitragsschulden bei den Krankenkassen für SGB II/SGB XII – Bezieher

Claudia Mehlhorn hat in einem ausführlichen und fundierten Aufsatz das Thema Zahnersatz und Beitragsschulden bei den Krankenkassen für SGB II/SGB XII – Bezieher bearbeitet. Der Beitrag, veröffentlicht auf der homepage der Kollegen von Tacheles, bespricht Fragestellungen rund um wichtige Fragen zum Thema Zahnersatz und Beitragsschulden für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII und erläutert die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen. Ein hilfreicher Aufsatz für die Praxis in der Sozialberatung. Hier können Sie den Aufsatz laden (Link, www.tacheles-sozialhilfe.de Quelle: Mehlhorn, Claudia)

GEZ-Gebühr heißt jetzt Rundfunkbeitrag - Was hat sich außerdem geändert?

Ab dem 1. Januar 2013 gilt ein neues Rundfunkgesetz ("Rundfunkstaatsvertrag").
Neu ist nicht nur die Bezeichnung "Rundfunbeitrag. Ählich wie eine Steuer ist ab dem 1.1.2013  für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 EUR (im Quartal 53,94 Euro) zu bezahlen, unabhängig ob tätsächlich ein Radio, Fernsehgeräte oder Computer für den Betrieb bereit gehalten werden. Egal ist auch, wieviel Personen in der Wohnung wohnen. Befreiungsanträge nimmt weiterhin die GEZ entgegen. Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann jetzt auch bis zu zwei Monate rückwirkend beantragt werden. Der Verein Widerspruch e.V. hat ein Infoflyer zum GEZ-Beitrag erstellt. Der Flyer kann hier geladen werden. (Quelle: Widerspruch e.V., Bielefeld)


Bündnis für ein menschenwürdiges Existenzminimum

Ganze fünf Euro mehr im Monat sind bei der Neubestimmung des soziokulturellen Existenzminimums durch das "Regelbedarfsermittlungsgesetz" im April 2011 für die Betroffenen herausgekommen - dazu ein unzulängliches und bürokratisches Bildungs- und Teilhabepaket, das bis heute kaum bei den Kindern ankommt. Für jeden Euro Hilfe entstehen 33 Cent an Bürokratiekosten. Zum 1. Januar 2013 wurde der Regelsatz auf 382 Euro angehoben. Gleichzeitig wurde die Ausgaben für die Arbeitsmarktpolitik um insgesamt 32,5 Mrd. Euro gekürzt. Bundeskanzlerin Merker spricht sich derweil offen für den weiteren Sozialabbau aus und beklagt die viel zu hohe Sozialstaatsquote.

Zahlreiche Verbände und Organisationen haben sich seit 2010 mit Stellungnahmen, Expertisen, öffentlichen Erklärungen und Aktionen bemüht, die politische und gesetzliche Neuregelung des soziokulturellen Existenzminimums in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der betroffenen Menschen zu beeinflussen. Die Forderungen vieler Verbände nach einer Erhöhung der Regelsätze beliefen sich auf deutlich über 400 Euro.

Ein breites Bündnis aus Gewerkschaften, kirchlichen Organisationen, Wohlfahrtsverbänden, Vereinen, Interessensverbände u.a. formuliert mit der Aktion "Bündnis für ein menschenwürdiges Existenzminimum", dass die Auseinandersetzung darum, was zu einem menschenwürdigen Leben in unserer Gesellschaft unabdingbar ist, noch lange nicht vorbei ist. Das Positionspapier des Bündnisses, Materialien und  weitere Informationen finden sich auf der homepage www.menschenwuerdiges-existenzminimum.org. (Link)


Neue Regelleistungen SGB II und SGB XII ab 2013

Die Bundesregierung hat am 19. September 2012 eine Erhöhung der Regelbedarfe für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (ALG II / Hartz IV) sowie für Bezieher von Leistungen der nach dem SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung) zum 1. Januar 2013 um 2,26% beschlossen.

Eine Tabelle mit den ab dem 1.1.2013 gültigen Beträgen, sowie die sich aus den Regelbedarfen ableitenden Mehrbedarfe (u.a. für Alleinige Kindeserziehung, dezentrale Warmwasseraufbereitung) kann hier geladen werden. 

Quellen: Bekanntmachung des BMAS vom 18.10.2012 im Bundesgesetzblatt, S. 2175, eigene Berechnungen

Sachleistungen bei Minderung des ALG2 um mehr als 30% Pflicht wenn Kinder im Haushalt

Das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat mit Datum vom 07.09.2012 - L 19 AS 1334/12 B entschieden, dass bei einer Sanktion oberhalb von 30 % des Regelsatzes und mit minderjährigen Kindern im Haushalt immer und ohne gesonderten Antrag Sachleistungen zu erbringen sind. Der Hinweis im Sanktionsbescheid darauf, dass dafür ein gesonderter Antrag erforderlich ist, ist rechtswidrig. Ist die Sachleistungserbringung nicht erfolgt, ist der Sanktionsbescheid irreparabel rechtswidrig. Beschluss vom 07.09.2012 (rechtskräftig), Aktenzeichen L 19 AS 1334/12 B.

LSG Schleswig-Holstein: Mietschuldenübernahme durch das JobCenter - Bedingungen

Grundsätzlich steht die darlehensweise Übernahme von Mietschulden eines Hartz-IV-Beziehers im Ermessen der Behörde. Nach § 22 Abs. 8 SGB II können solche Schulden übernommen werden, sofern dies zum Erhalt seiner Wohnung oder einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Mietschulden sollen dann übernommen werden, wenn andernfalls Obdachlosigkeit droht. In einer aktuellen Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht dargelegt, welche Umstände für und welche gegen eine Mietschuldenübernahme sprechen.

So spielt die Höhe des Mietrückstandes eine Rolle: Geringere Rückstände müssen eher übernommen werden als sehr hohe Mietschulden. Auch bei älteren oder behinderten Menschen ist über eine Schuldenübernahme eher großzügig zu entscheiden. Ein wichtiger Gesichtspunkt ist auch, ob der Hilfesuchende erstmalig oder wiederholt Mietrückstände hat auflaufen lassen sowie, ob er sich ernsthaft selbst bemüht hat, die Notsituation abzuwenden und die Rückstände auszugleichen, etwa über eine Ratenzahlungsabmachung mit dem Vermieter.

Eine Mietschuldenübernahme scheidet dagegen in der Regel aus, wenn der Hilfesuchende die Mietzahlungen bewusst nicht geleistet und er darauf vertraut oder sogar spekuliert hat, das Jobcenter werde die Mietrückstände schon übernehmen. Wenn Mietschulden dadurch entstanden sind, dass der Hilfebedürftige seine Leistungen für die Unterkunft nicht an seinen Vermieter weitergeleitet sondern zweckwidrig für andere Dinge ausgegeben hat, so kommt eine Schuldenübernahme nur dann in Betracht, wenn sich der Hilfesuchende nachweislich auch um die Anmietung einer anderen Wohnung bemüht hat. (Quelle: Sozialberatung Kiel)

Bundessozialgricht bestätigt Rechte von Hartz IV-Empfängern bei den Kosten der Unterkunft

Die angemessene Wohnungsgröße bestimmt sich im SGB II nach Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau. Dies entschied das Bundessozialgericht in seiner heutigen Sitzung im Verfahren B 4 AS 109/11 R. Zur Begründung führt das Gerichts aus:

“Das Landessozialgericht NRW ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ab dem 1.1.2010 auf die in Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzten Werte zurückzugreifen ist und mithin als angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen ist.

Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der ständigen Rechtsprechung der Grundsicherungssenate des Bundessozialgerichts auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind dabei die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen. Dies sind nach den bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen, die zum 1.1.2010 die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben.

Sozialgericht Dortmund: Doppelte Mietzahlung bei Umzug

Das Sozialgericht Dortmund urteilte am 24.4.2012, dass der Grundsicherungsträger (hier das JobCenter) Kosten der Unterkunft sowohl für die bisherige als auch die neue Unterkunft im Rahmen seines Ermessens zu übernehmen hat, wenn die Kosten der neuen Wohnung angemessen und ein Wohnungswechsel auf andere Weise nicht möglich ist. Aktenzeichen: Sozialgericht Dortmund S29-AS 17/09; das Urteil kann hier geladen werden.

 

Darlehen für Kaution und ratenweise Aufrechnung: Musterwiderspruch

Das Sozialgericht Berlin hatte in einer herausragenden Entscheidung die Praxis des JobCenters angegriffen, bei der Gewährung einer Kaution als Darlehen bei das Darlehen ratenweise aufzurechnen mit der Regelleistung im Arbeitslosengeld 2. Das Gericht befand, dass diese Praxis einer Kürzung des Lebensunterhalts gleichkomme. Die Leistungskürzung sei außerdem mit dem Ansparkonzept des SGB II unvereinbar. Außerdem sind Positionen nach § 22 SGB II (wie z.B. die Kaution) nicht im Regelbedarf enthalten.

Betroffene können hier einen Musterwiderspruch der Evangelischen Wohnungslosenhilfe laden, der sich gegen die Aufrechnung wendet. Der Text kann gleichermaßen als Begründung eines Antrags auf einstweiligem Rechtsschutz  verwendet werden. Maßarbeit unterstützt Beroffene bei der Formulierung. (Musterwiderspruch der Ev. Wohnungslosenhilfe, editierbare doc-Datei, Format 1997-2003).

Die Rechtsanwaltskanzlei "Sozialrecht in Freiburg" hat zum Thema Kautionsdarlehen auf der homepage www.srif.de  eine Anleitung für den rechtswahrenden Umgang mit Kautionsdarlehen veröffentlicht. Die Empfehlungen der Anwälte, insbesondere auch zum Umgang mit den in der Praxis der JobCenter gängigen "Darlehensverträgen" finden Sie hier (Quelle: www.srif.de).

 

Änderungen beim Kindergeld 2012

Nach bisherigem Recht erhielten Eltern für ihre volljährigen Kinder kein Kindergeld beziehungsweise keinen Kinderfreibetrag mehr, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004 € pro Jahr überstiegen. Als Werbungskosten konnten 1000 Euro pauschal angesetzt werden oder höhere Werbungskosten mit Nachweis berücksichtigt werden. Ab 2012 gibt es eine Neuregelung bei Erstausbildung: Die Einkommensprüfung fällt ersatzlos weg: Kinder unter 25 Jahren, die sich in einer ersten Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden, werden ab 2012 unabhängig von ihren Einkünften stets als Kind berücksichtigt. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

BSG: Nicht bezifferbare Kosten für Haushaltsstrom bei Pauschalmiete - kein Abzug für Strom vom ALG2

Zahlen Hartz-IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten sind, darf das Jobcenter diese Kosten nicht aus der Arbeitslosengeld-II-Leistung herausrechnen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 24. November 2011, verkündeten Grundsatzurteil entschieden. Das Landessozialgericht Hamburg hatte im Vorfeld entschieden, dass gar kein Betrag aus dem Arbeitslosengeld II herausgerechnet werden darf. Denn die Hartz-IV-Regelleistung sei als Pauschale ausgestaltet worden (Az.: L 5 AS 9/07). Aus einer Pauschale dürfe weder zu Lasten des Hilfebedürftigen etwas herausgerechnet werden, noch zu seinen Gunsten eine abweichend höhere Bemessung seiner Bedarfe erfolgen (Quelle: BSG, Az.: B 14 AS 151/10 R).Diese Sichtweise wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt.

 

Bundessozialgericht zur Ermittlung angemessener Mietobergrenzen

Mit seiner Entscheidung (Aktenzeichen B 4 AS 19/11) hat das Bundessozialgericht nochmals unterstrichen, dass der Träger der Grundsicherung verpflichtet ist, ein "schlüssiges Konzept" zur Ermittlung angemessener Koster der Unterkunft aufzustellen. Dabei sind bestimmte Kriterien zu beachten, die abschließend vom BSG bereits im Jahr 2010 formuliert wurde. Liegt ein solches Konzept nicht vor, kann das Gericht von Amts wegen Ermittlungen anstellen, die auch den im Urteil formulierten Anforderungen genügen müssen. Wenn das Gericht dieses nicht erfülle kann, weil die erforderlichen Ermittlungen zu umfangreich
sind, ist § 12 WoGG anzuwenden, der in der Regel für die Betroffenen
günstig ist.

Der Kreis Herford hat bisher kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft erstellt und nimmt Bezug auf eine bereits im Oktober 2010 letztmals veröffentlichte Tabelle "Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung".

Für die Stadt Herford bedeutet dieses, dass ggf. eine Bruttokaltmiete (also incl. Nebenkosten) in Höhe von 363 Euro angemessen ist wäre. 

ALG2-Berechtigte, die eine Aufforderung zur Absenkung ihrer Kosten der Unterkunft erhalten, weil diese die Tabellenwerte der angemessenen Kosten der Unterkunft im Kreises Herford vom 15.10.2009 überschreiten, sollten

  • das JobCenter auffordern, den Nachweis zu führen, dass eine i.S. der Festlegung des Kreises Herford vom 15.10.2009 angemessene Wohnung tatsächlich verfügbar und anmietbar ist!

Wenn nicht, dann darf die Behörde die Kosten der Unterkunft nicht absenken.

Erfolgt dennoch eine Absenkung ist der Absenkung zu widersprechen!

Höherer Freibetrag für ALG2-Empfänger, die mitwirken am Bundesfreiwilligendienst

Die Bundestagsfraktion der CDU schreibt in einer Pressemitteilung vom 24.11.2011: "Einsatz für die Allgemeinheit muss auch für die Bezieher von Arbeitslosengeld II seine Anerkennung finden. Deshalb hat sich die Union für eine Anhebung der Taschengeld-Freigrenze für ALG-II-Bezieher eingesetzt, die sich im Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst engagieren. Dieser Freibetrag, der nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird, soll von derzeit 60 auf künftig 175 Euro erhöht werden." Die Regelung greift ab dem 1. Januar 2012. (Quelle: presseportal.de/ Harald Thome Mewsletter)

Arbeitslosengeld 2 kann nicht gepfändet werden

Haben Hartz-IV-Empfänger Schulden, dürfen die Gläubiger beim Jobcenter das Arbeitslosengeld II nicht (auch nicht teilweise) pfänden  lassen. Dem Schuldner müsse so viel zum Leben verbleiben, dass sein Existenzminimum erhalten bleibt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 16. November 2011, veröffentlichten Beschluss (Az.: VII ZB 7/11). Dies gelte selbst dann, wenn die Schulden wegen einer Straftat wie Diebstahl oder Betrug entstanden sind, stellte der VII. Zivilsenat klar. Er bekräftigte damit auch seine bisherige Rechtsprechung.

Im entschiedenen Rechtsstreit wollte ein Inkassobüro bei einer Arbeitslosengeld-II-Empfängerin Schulden eintreiben, die nach einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgelaufen waren. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann im Zwangsvollstreckungsverfahren bei Schuldnern auch der Lohn direkt beim Arbeitgeber gepfändet werden.

In diesem Fall sollte das Jobcenter verpflichtet werden, monatlich 40 Euro vom Arbeitslosengeld II der Schuldnerin abzuziehen und das Geld an die Gläubigerin überweisen.

Dies ist jedoch nicht zulässig, so der BGH in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2011. Nach dem Sozialstaatsgebot müsse dem Hilfebedürftigen das menschenwürdige Existenzminimum für seinen Unterhalt erhalten bleiben. Eine Pfändung auch kleiner Teilbeträge komme nicht in Betracht.

Ohne Erfolg wandte die Gläubigerin ein, dass damit Schuldner im Hartz-IV-Bezug immer wieder vorsätzliche Straftaten begehen können, ohne eine Zwangsvollstreckung fürchten zu müssen. Dies müsse in Kauf genommen werden, so der BGH. Ein Freibrief für Straftaten sei dies aber nicht. Denn der Hartz-IV-Empfänger müsse immer auch mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Außerdem könne die Gläubigerin 30 Jahre lang immer wieder versuchen, die Schulden einzutreiben.(juragentur.de, 16.11.2011)

Bildung und Teilhabe - Antrag stellen, um Anspruch aufzusparen!

Einen Anspruch auf Teilhabeleistungen für z.B. die Vereinsmitgliedschaft oder Musik- oder Kunstschule in Höhe von 10 € monatlich ergibt sich nach gesonderter Antragstellung (§ 37 Abs. 1 S. 2 SGB II). Dabei ist es unerheblich, ob bereits Kosten entstanden sind (z.B. für die Vereinsmitgliedschaft).

Die Ablehnung der Leistung mit der Begründung, es seien noch keine Kosten entstanden ist nicht ausreichend! Hier sollte widersprochen werden.

Für eine solche Aufwendungsnachweispflicht für Ansprüche in der Zukunft mangelt es an einer Rechtsgrundlage. Daher ist anzuraten, Teilhabeleistungen gesondert zu beantragen, und diesen Antrag mit dem Fortsetzungsantrag für jeden Bewilligungsabschnitt zu erneuern. Dann entsteht ein Anspruch auf Teilhabeansparung der im Bedarfsfall geltend gemacht werden kann.

Dieser Anspruch verfällt auch nicht zum Ende des Jahres oder Bewilligungsabschnitts. Anderslautende Weisungen der Kommunen sind nicht rechtskonform.  Der Anspruch verjährt erst nach 4 Jahren (§ 45 Abs. 1 SGB I).

Es wird daher empfohlen, die Anträge mit dem Ziel der "Ansparung als Budget" zu stellen und dann die Leistungen im Bedarfsfall geltend zu machen (z.B. für eine Ferienfreizeit o.ä.). (Quelle: Harald Thomé, Newsletter vom 2.10.2011). 

 

Freibetragsrechner wieder online!

klick auf das Bild!

Nicht wenige erwerbsfähige Leistungsberechtigte gehen einer Beschäftigung nach. Wer Einkommen erzielt,kann Freibeträge geltend machen. Mit dem Rechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können Sie ermitteln, wie viel Sie anrechnungsfrei hinzuverdienen können. Überprüfen Sie die Berechnung der Freibeträge durch das JobCenter in Ihrem Bescheid. Berechnen Sie, was Sie mit Arbeit mehr in der Tasche haben!

Hier finden Sie den Freibetragsrechner. Folgen Sie den Hinweisen bei der Berechnung! (Link, Quelle: BMAS)

 

Neu! Onlineberatung - anonym und sicher von Maßarbeit

Ab dem 12.7.2011 bietet die Evangelische Stiftung Maßarbeit für die Sozialberatung von Arbeitslosen, Arbeitnehmer und Familien eine sichere Onlineberatung über das Internetportal "Diakonie - Evangelische Beratung" an.

Über die Seite Evangelische-Beratung.info können Ratsuchende mittels eines besonders geschützten Webmail-Systems sich anonym - ohne Angabe Ihres Namens oder Ihrer Adresse - an die Beratungsstelle von Maßarbeit wenden.

Alle Nachrichten und Daten werden sicher verschlüsselt übertragen und gespeichert, so dass Sie nicht von Dritten mitgelesen werden können.

Vor der ersten Nutzung ist es erforderlich, ein Passwort einzugeben und sich eine Anfragenummer zu notieren. Nur mit diesen Zugangsdaten kann später auf die Antwort der Beratungsstelle zugegriffen werden.

Es ist möglich, bei der Anfragestellung eine E-Mail-Adresse anzugeben, um eine automatische Benachrichtigung für eine Antwort zu erhalten.

 

Neue Regelung für privat Versicherte im Arbeitslosengeld II-Bezug

Die Jobcenter müssen die Beiträge privat krankenversicherter Hartz-IV-Empfänger bis zur Höhe des Basistarifs voll erstatten. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Grundsatzurteil entschieden. Die gesetzlichen Vorschriften weisen bei der Kostenübernahme privater Krankenversicherungsbeiträge eine Regelungslücke auf, stellte das BSG fest (AZ: B 4 AS 108/10 R). 

Betroffen sind bundesweit etwa 32.000 Hartz-IV-Empfänger. Sie können nun auch rückwirkend einen Überprüfungsantrag stellen und bei den Jobcentern die volle Übernahme ihrer Versicherungsbeiträge einfordern. 

Nach den gesetzlichen Regelungen übernimmt das Jobcenter bei gesetzlich pflichtversicherten Hartz-IV-Beziehern die Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe. Bis Ende 2008 konnten privat krankenversicherte Hartz-IV-Empfänger noch in die gesetzliche Versicherung wechseln. Seit 2009 ist dies aber nicht mehr möglich.  Für privat Versicherte zahlen die Jobcenter lediglich einen Zuschuss. Dieser reicht jedoch zur Begleichung des fälligen Versicherungsbeitrages nicht aus. Da viele privat versicherte Arbeitslose die Beiträge auch mit dem Zuschuss nicht bezahlen konnten, häuften sie immer mehr Schulden an. Dies ist nach Auffassung des BSG nicht hinnehmbar.

Der Gesetzgeber habe es versäumt, klare Regelungen zur Kostenübernahme von Krankenversicherungsbeiträgen bei Leistungsempfängern nach dem SGB II zu treffen. Es bestehe eine "planwidrige Regelungslücke". Das Sozialgesetzbuch sehe einen umfassenden Versicherungsschutz für Langzeitarbeitslose vor.  Damit könne eine volle Kostenerstattung bis zur Höhe des Basistarifs beansprucht werden.

Ein Muster für den Überprüfungsantrag können Sie hier downloaden (Download einer pdf-Datei, Quelle: Maßarbeit)

Die Pressemitteilung des BSG finden Sie hier. (Download einer pdf-Datei, Quelle: BSG)

Nachdem die Bundesagentur für Arbeit zunächst die Auffassung vertrat, die Überprüfung sei nur für Zeiten nach dem BSG-Urteil möglich, wurde diese Auffassung nunmehr revidiert (Geschäftsanweisung SGB II Nr. 08 vom 06.04.2011, Link, Quelle: BA).

Angemessene Kosten der Unterkunft nach einem nicht erforderlichen Umzug in eine andere Stadt

Angemessene Kosten der Unterkunft nach einem nicht erforderlichen Umzug
in eine andere Stadt (B 4 AS 60/09 R v. 1.6.2010)

"Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht." (§ 22 Abs.1 S.2 SGB II)

Das BSG hat die in der Kommentarliteratur verbreitete Rechtsmeinung, dass der Satz 2 in § 22 Abs. 1 nur innerhalb eines Vergleichsraums mit gleichen Richtwerten für angemessene Wohnkosten gilt, bestätigt.

"Die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in Berlin sind unstreitig angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass die Leistung auf die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen des Klägers im Bezirk der ARGE Erlangen-Höchstadt nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu begrenzen sei.

§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II findet auf Fallgestaltungen, bei denen ein Umzug über die Grenzen des Vergleichsraums i.S. der Rechtsprechung des BSG (s BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R) hinaus vorgenommen wird, von vornherein keine Anwendung.

Bereits in der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II wird auf die kommunalen Angemessenheitsgrenzen abgestellt. Diese sind jedoch ausschließlich im Vergleichsraum zu ermitteln. Eine Beschränkung der Wirkung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II auf den Vergleichsraum entspricht auch der systematischen Stellung der Norm innerhalb des § 22 Abs 1 SGB II. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den Sätzen 1 und 3 des Abs 1. Die Höhe der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II wird im Vergleichsraum im Rahmen der "abstrakten Angemessenheitsprüfung", - also im "kommunalen Bereich" ermittelt.

Die Verpflichtung zur Kostensenkung bei nicht angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II besteht nur innerhalb des Vergleichsraums. Einen Grund § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II aus diesem systematischen Zusammenhang herauszulösen ist nicht ersichtlich. Auch nach ihrem Sinn und Zweck entfaltet die Vorschrift nur für Umzüge im Vergleichsraum Wirkung. Die dargelegte Reduktion des Anwendungsbereichs des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II ist zudem auch verfassungsrechtlich unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG iVm der durch Art 11 Abs 1 GG gewährleisteten Freizügigkeit geboten." (Quelle Terminbericht BSG, AZ B 4 AS 60/09 R v. 1.6.2010)

SGB II: Haftungsbeschränkung Minderjähriger bei Erstattungsansprüchen der ARGE

Sofern sich Erstattungsansprüche der ARGE gegen Minderjährige richten, deren Verursacher ein Elternteil ist, kann das Kind im Rahmen die Einrede der Haftungsbeschränkung erheben. Die Haftung von Minderjährigen für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder sonstige Handlung (z.B. nicht melden von Einkommen) für das Kind begründet haben, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Vermögens (Quelle: Sozial-Info, ALZ Düsseldorf, aus: BMAS Information zu BGB § 1629a)