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Änderungen beim Kindergeld 2012

Nach bisherigem Recht erhielten Eltern für ihre volljährigen Kinder kein Kindergeld beziehungsweise keinen Kinderfreibetrag mehr, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004 € pro Jahr überstiegen. Als Werbungskosten konnten 1000 Euro pauschal angesetzt werden oder höhere Werbungskosten mit Nachweis berücksichtigt werden. Ab 2012 gibt es eine Neuregelung bei Erstausbildung: Die Einkommensprüfung fällt ersatzlos weg: Kinder unter 25 Jahren, die sich in einer ersten Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden, werden ab 2012 unabhängig von ihren Einkünften stets als Kind berücksichtigt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Kontopfändung 2012 und noch kein P-Konto... Eine Notfallhilfe

Trotz der Presseberichterstattung und breiter Infomation zum Thema "Pfändungsschutzkonto" (P-Konto) ist zu befürchten, dass es Anfang Januar in Einzelfällen zu Auszahlungssperren kommt, weil betroffene Konten doch nicht (rechtzeitig) in Pfändungsschutzkonten umgewandelt wurden. Bei bestehenden Kontopfändungen dürften die Kreditinstitute zu Jahresbeginn schon aus Haftungsgründen heraus geneigt sein, der Linie des Bundesjustizministeriums folgen und Girokonto-Guthaben, die dann nicht mehr durch Freigabebeschlüsse geschützt sind, an die erstrangig pfändenden Gläubiger auszukehren - sprich Zahlungszugänge an Gläubiger auszuzahlen. Inwieweit hier Vollstreckungsgerichte im Einzelfall die Kontopfändung aus Härtefall-Gesichtspunkten heraus nach § 765a ZPO (Vollstreckungsschutz) vorläufig einstellen bzw. aufheben werden, ist völlig offen.

Der Aufsatz "Notwendige Existenzsicherung bei Auszahlungssperre" der Schuldnerberater Langenbahn und Prof. Dr. Zimmermann zeigt Nofallhilfemöglichkeiten auf und enthält Musteranträge für Notfallhilfen für Grundsicherungs- bzw. Sozialhilfeempfänger nach dem SGB II bzw. SGB XII. Der Aufsatz kann hier geladen werden.

Ab 1. Januar 2012: Nur das Pfändungsschutzkonto schützt vor Pfändung!

Wem eine Konto-Pfändung droht oder bei wenn das Girokonto bereits gepfändet wird, der sollte rechtzeitig noch vor dem Jahresende sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") umwandeln lassen. Denn nur bis zum 31. Dezember 2011 kann auf einem Konto Pfändungsschutz noch ohne dieses spezielle "P-Konto" in Anspruch genommen werden.

Achtung: Die Schutzvorschrift des § 55 SGB I entfällt! Auch Sozialleistungen wie ALG2, Sozialhilfe oder Rente können dann sofort gepfändet werden.

Wichtig: Jeder Bankkunde kann nur ein Konto in ein P-Konto umwandeln – sofern dies ein Einzelkonto ist. Bei Gemeinschaftskonten ist  eine Umwandlung nicht möglich. Es ist ggf. ein neues Einzelkonto zu eröffnen.
Auf dem P-Konto erhält der Kontoinhaber im Falle einer Pfändung automatisch Pfändungsschutz bis zu einem Grundfreibetrag von derzeit 1.028,89 Euro pro Monat, ohne dass er vorher zum Gericht gehen muss. Das heißt, er kann über Kontoguthaben bis zu diesem Betrag auch nach der Zustellung von Pfändungen frei verfügen, egal ob beispielsweise durch Barabhebungen oder Überweisungen. Gläubiger können nur über den Freibetrag hinausgehende Beträge pfänden.

In bestimmten Fällen, beispielsweise

  • wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen
  • (Ehe-)Partner und Kinder zum Haushalt gehören
  • ein Mehrbedarf wegen Behinderung besteht
  • oder Eigenanteile zu den Pflegekosten eines Anhörigen zu leisten sind,

kann der pfändungsgeschützte Freibetrag auch erhöht werden.

Dafür ist allerdings die Vorlage eines Nachweises in Form einer Bescheinigung nach § 850k ZPO (kann hier geladen werden) erforderlich. Diese wird ausgestellt vom JobCenter, der Familienkasse oder einer Schuldnerberatungsstelle.

Alternativ kann der Kontoinhaber den monatlichen Freibetrag auch vom Gericht individuell höher festlegen lassen. Dazu ist ein Antrag beim Zuständigen Vollstreckungsgericht z.B.

  • nach § 850k, Abs.4 i.V. § 850f Abs.1 ZPO wegen "besonderer persönlicher Bedürfnisse"
  • oder ein Antrag auf Anordnung befristeter Unpfändbarkeit nach § 833a Abs.2 Nr.2 ZPO (2011) ab dem 1.1.2012 nach § 850l ZPO

denkbar.

Eine Informations-Broschüre des Bankenverbandes zum Thema "P-Konto" finden Sie hier.

Eine ausführliche Information der Verbraucherzentrale NRW zum Pfändungsschutzkonto finden Sie hier. (Link, Verbraucherzentrale NRW).

Informationen der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen in russisch, türkisch, arabisch, französisch, englisch und spanisch verfügbar! (bitte Sprache anklicken!)

 

Sozialhilfe/ Hartz IV: Neue Regelleistungen und Mehrbedarfe ab dem 1.1.2012

Nach der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII für das Jahr 2012 ergeben sich für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ("Hartz IV") und SGB XII ("Sozialhilfe") neue Regelleistungen:

Eine Tabelle kann hier geladen werden

(Download einer pdf-Datei, Quelle: Harald Thome, Foliensatz SGB II, www.harald-thome.de).

Die Erhöhung der Regelleistungen hat auch Auswirkungen auf die Bemessung der Mehrbedarfe  z.B. wegen Schwangerschaft, alleiniger Kindeserziehung, Behinderung, Warmwasser...

Eine Übersicht kann hier geladen werden (Download einer pdf-Datei).

 

BSG: Nicht bezifferbare Kosten für Haushaltsstrom bei Pauschalmiete - kein Abzug für Strom vom ALG2

Zahlen Hartz-IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten sind, darf das Jobcenter diese Kosten nicht aus der Arbeitslosengeld-II-Leistung herausrechnen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 24. November 2011, verkündeten Grundsatzurteil entschieden. Das Landessozialgericht Hamburg hatte im Vorfeld entschieden, dass gar kein Betrag aus dem Arbeitslosengeld II herausgerechnet werden darf. Denn die Hartz-IV-Regelleistung sei als Pauschale ausgestaltet worden (Az.: L 5 AS 9/07). Aus einer Pauschale dürfe weder zu Lasten des Hilfebedürftigen etwas herausgerechnet werden, noch zu seinen Gunsten eine abweichend höhere Bemessung seiner Bedarfe erfolgen (Quelle: BSG, Az.: B 14 AS 151/10 R)

Höherer Freibetrag für ALG2-Empfänger, die mitwirken am Bundesfreiwilligendienst

Die Bundestagsfraktion der CDU schreibt in einer Pressemitteilung vom 24.11.2011: "Einsatz für die Allgemeinheit muss auch für die Bezieher von Arbeitslosengeld II seine Anerkennung finden. Deshalb hat sich die Union für eine Anhebung der Taschengeld-Freigrenze für ALG-II-Bezieher eingesetzt, die sich im Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst engagieren. Dieser Freibetrag, der nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird, soll von derzeit 60 auf künftig 175 Euro erhöht werden." Die Regelung greift ab dem 1. Januar 2012. (Quelle: presseportal.de/ Harald Thome Mewsletter)

Arbeitslosengeld 2 kann nicht gepfändet werden

Haben Hartz-IV-Empfänger Schulden, dürfen die Gläubiger beim Jobcenter das Arbeitslosengeld II nicht (auch nicht teilweise) pfänden  lassen. Dem Schuldner müsse so viel zum Leben verbleiben, dass sein Existenzminimum erhalten bleibt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 16. November 2011, veröffentlichten Beschluss (Az.: VII ZB 7/11). Dies gelte selbst dann, wenn die Schulden wegen einer Straftat wie Diebstahl oder Betrug entstanden sind, stellte der VII. Zivilsenat klar. Er bekräftigte damit auch seine bisherige Rechtsprechung.

Im entschiedenen Rechtsstreit wollte ein Inkassobüro bei einer Arbeitslosengeld-II-Empfängerin Schulden eintreiben, die nach einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgelaufen waren. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann im Zwangsvollstreckungsverfahren bei Schuldnern auch der Lohn direkt beim Arbeitgeber gepfändet werden.

In diesem Fall sollte das Jobcenter verpflichtet werden, monatlich 40 Euro vom Arbeitslosengeld II der Schuldnerin abzuziehen und das Geld an die Gläubigerin überweisen.

Dies ist jedoch nicht zulässig, so der BGH in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2011. Nach dem Sozialstaatsgebot müsse dem Hilfebedürftigen das menschenwürdige Existenzminimum für seinen Unterhalt erhalten bleiben. Eine Pfändung auch kleiner Teilbeträge komme nicht in Betracht.

Ohne Erfolg wandte die Gläubigerin ein, dass damit Schuldner im Hartz-IV-Bezug immer wieder vorsätzliche Straftaten begehen können, ohne eine Zwangsvollstreckung fürchten zu müssen. Dies müsse in Kauf genommen werden, so der BGH. Ein Freibrief für Straftaten sei dies aber nicht. Denn der Hartz-IV-Empfänger müsse immer auch mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Außerdem könne die Gläubigerin 30 Jahre lang immer wieder versuchen, die Schulden einzutreiben.(juragentur.de, 16.11.2011)

Bildung und Teilhabe - Antrag stellen, um Anspruch aufzusparen!

Einen Anspruch auf Teilhabeleistungen für z.B. die Vereinsmitgliedschaft oder Musik- oder Kunstschule in Höhe von 10 € monatlich ergibt sich nach gesonderter Antragstellung (§ 37 Abs. 1 S. 2 SGB II). Dabei ist es unerheblich, ob bereits Kosten entstanden sind (z.B. für die Vereinsmitgliedschaft).

Die Ablehnung der Leistung mit der Begründung, es seien noch keine Kosten entstanden ist nicht ausreichend! Hier sollte widersprochen werden.

Für eine solche Aufwendungsnachweispflicht für Ansprüche in der Zukunft mangelt es an einer Rechtsgrundlage. Daher ist anzuraten, Teilhabeleistungen gesondert zu beantragen, und diesen Antrag mit dem Fortsetzungsantrag für jeden Bewilligungsabschnitt zu erneuern. Dann entsteht ein Anspruch auf Teilhabeansparung der im Bedarfsfall geltend gemacht werden kann.

Dieser Anspruch verfällt auch nicht zum Ende des Jahres oder Bewilligungsabschnitts. Anderslautende Weisungen der Kommunen sind nicht rechtskonform.  Der Anspruch verjährt erst nach 4 Jahren (§ 45 Abs. 1 SGB I).

Es wird daher empfohlen, die Anträge mit dem Ziel der "Ansparung als Budget" zu stellen und dann die Leistungen im Bedarfsfall geltend zu machen (z.B. für eine Ferienfreizeit o.ä.). (Quelle: Harald Thomé, Newsletter vom 2.10.2011). 

 

Sozialgericht Berlin: Aufrechnung von Darlehen nur eingeschränkt zulässig

Das Sozialgericht Berlin hat in einer herausragenden Entscheidung die Aufrechnungspraxis zu § 42a SGB II angegriffen.

Die Leistungskürzung über 23 Monate hinweg ist mit dem Ansparkonzept des SGB II unvereinbar. Außerdem sind Positionen nach § 22 SGB II (wie z.B. die Kaution) nicht im Regelbedarf enthalten.

Nach § 42a SGB II ist das JobCenter seit dem 1.4.2011 berechtigt ein gewährtes Darlehen oder auch Überzahlungen wegen der Anrechnung von Einkommen in Höhe von 10% der Regelleistung aufzurechnen.

Das Sozialgericht befand jedoch, dass die einer über 20 Monate erfolgende Aufrechnung in Höhe von 36,40 Euro monatlich vom Betrag her nicht unerheblich sei und die daraus resultierende Unterdeckung des Existenzminimums und die Ansparung unmöglich macht, nicht verfassungskonform ist. Das vollständige Urteil finden Sie hier. (Quelle: Harald Thome, Newsletter 11.10.2011/ Sozialgericht Berlin, Urteil S 37 AS 24431/11 ER vom 30.9.2011).

 

Freibetragsrechner wieder online!

klick auf das Bild!

Nicht wenige erwerbsfähige Leistungsberechtigte gehen einer Beschäftigung nach. Wer Einkommen erzielt,kann Freibeträge geltend machen. Mit dem Rechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können Sie ermitteln, wie viel Sie anrechnungsfrei hinzuverdienen können. Überprüfen Sie die Berechnung der Freibeträge durch das JobCenter in Ihrem Bescheid. Berechnen Sie, was Sie mit Arbeit mehr in der Tasche haben!

Hier finden Sie den Freibetragsrechner. Folgen Sie den Hinweisen bei der Berechnung! (Link, Quelle: BMAS)

 

Neu! Onlineberatung - anonym und sicher von Maßarbeit

Ab dem 12.7.2011 bietet die Evangelische Stiftung Maßarbeit für die Sozialberatung von Arbeitslosen, Arbeitnehmer und Familien eine sichere Onlineberatung über das Internetportal "Diakonie - Evangelische Beratung" an.

Über die Seite Evangelische-Beratung.info können Ratsuchende mittels eines besonders geschützten Webmail-Systems sich anonym - ohne Angabe Ihres Namens oder Ihrer Adresse - an die Beratungsstelle von Maßarbeit wenden.

Alle Nachrichten und Daten werden sicher verschlüsselt übertragen und gespeichert, so dass Sie nicht von Dritten mitgelesen werden können.

Vor der ersten Nutzung ist es erforderlich, ein Passwort einzugeben und sich eine Anfragenummer zu notieren. Nur mit diesen Zugangsdaten kann später auf die Antwort der Beratungsstelle zugegriffen werden.

Es ist möglich, bei der Anfragestellung eine E-Mail-Adresse anzugeben, um eine automatische Benachrichtigung für eine Antwort zu erhalten.

 

Angemessene Wohnungsgröße: Landessozialgericht NRW bestätigt 50qm für Alleinstehende + 15qm für jede weitere Person

Das Landessozialgericht NRW hat mit Urteil vom 16.5.2011, Aktenzeichen L 19 AS 2202/10 bestätigt, dass zur Klärung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft bzw. die angemessenen Wohnungsgrößen in NRW auf die Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) des Landes NRW in der Fassung vom 12.12.2009 abzustellen sei. Damit gilt nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte (SG) in NRW, dass für eine alleinstehende Person 50qm und für jede weitere Person zusätzlich 15qm anzusetzen sind.

Diese Sichtweise wird von Sozialgerichten in NRW vertreten. Zuletzt hat das Sozialgericht Duisburg (S 41 AS 3047/10) entsprechend entschieden. Auf das o.g. Urteil des LSG NRW auf dem Justizportal des Landes NRW in einer Pressemitteilung vom 17.6.2011 hingewiesen.

Die Frage wird allerdings erst endgültig vom Bundessozialgericht (BSG) entschieden, da die Revision zugelassen und beantragt wurde.

Weitere ausführliche Informationen zum Thema und Beispiele für die Bedeutung des Urteils des LSG NRW  finden Sie hier.

Maßarbeit empfiehlt, bei Problemen, die sich aufgrund der Bemessung der angemessenen Kaltmiete ergeben können, sich beraten zu lassen. Der Einzelfall sollte genau erörtert werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, regelmäßig das JobCenter einzubeziehen, um zeitnah sachgerechte Lösungen ermitteln und vereinbaren zu können. Kosten und zeitaufwendige Widerspruch- oder Klageverfahren können vermieden werden.

Wichtig: Eine endgültige Rechtssicherheit gibt es wegen der noch ausstehenden Entscheidung durch das Bundessozialgericht noch nicht.

 

Neue Regelung für privat Versicherte im Arbeitslosengeld II-Bezug

Die Jobcenter müssen die Beiträge privat krankenversicherter Hartz-IV-Empfänger bis zur Höhe des Basistarifs voll erstatten. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Grundsatzurteil entschieden. Die gesetzlichen Vorschriften weisen bei der Kostenübernahme privater Krankenversicherungsbeiträge eine Regelungslücke auf, stellte das BSG fest (AZ: B 4 AS 108/10 R). 

Betroffen sind bundesweit etwa 32.000 Hartz-IV-Empfänger. Sie können nun auch rückwirkend einen Überprüfungsantrag stellen und bei den Jobcentern die volle Übernahme ihrer Versicherungsbeiträge einfordern. 

Nach den gesetzlichen Regelungen übernimmt das Jobcenter bei gesetzlich pflichtversicherten Hartz-IV-Beziehern die Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe. Bis Ende 2008 konnten privat krankenversicherte Hartz-IV-Empfänger noch in die gesetzliche Versicherung wechseln. Seit 2009 ist dies aber nicht mehr möglich.  Für privat Versicherte zahlen die Jobcenter lediglich einen Zuschuss. Dieser reicht jedoch zur Begleichung des fälligen Versicherungsbeitrages nicht aus. Da viele privat versicherte Arbeitslose die Beiträge auch mit dem Zuschuss nicht bezahlen konnten, häuften sie immer mehr Schulden an. Dies ist nach Auffassung des BSG nicht hinnehmbar.

Der Gesetzgeber habe es versäumt, klare Regelungen zur Kostenübernahme von Krankenversicherungsbeiträgen bei Leistungsempfängern nach dem SGB II zu treffen. Es bestehe eine "planwidrige Regelungslücke". Das Sozialgesetzbuch sehe einen umfassenden Versicherungsschutz für Langzeitarbeitslose vor.  Damit könne eine volle Kostenerstattung bis zur Höhe des Basistarifs beansprucht werden.

Ein Muster für den Überprüfungsantrag können Sie hier downloaden (Download einer pdf-Datei, Quelle: Maßarbeit)

Die Pressemitteilung des BSG finden Sie hier. (Download einer pdf-Datei, Quelle: BSG)

Nachdem die Bundesagentur für Arbeit zunächst die Auffassung vertrat, die Überprüfung sei nur für Zeiten nach dem BSG-Urteil möglich, wurde diese Auffassung nunmehr revidiert (Geschäftsanweisung SGB II Nr. 08 vom 06.04.2011, Link, Quelle: BA).

SGB II: Haftungsbeschränkung Minderjähriger bei Erstattungsansprüchen der ARGE

Sofern sich Erstattungsansprüche der ARGE gegen Minderjährige richten, deren Verursacher ein Elternteil ist, kann das Kind im Rahmen die Einrede der Haftungsbeschränkung erheben. Die Haftung von Minderjährigen für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder sonstige Handlung (z.B. nicht melden von Einkommen) für das Kind begründet haben, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Vermögens (Quelle: Sozial-Info, ALZ Düsseldorf, aus: BMAS Information zu BGB § 1629a)