Informationsbereich Arbeitslosengeld 1
Für Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer/-innen und Arbeitsuchende,
- einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen,
- die die Anspruchshöhe und –dauer des Arbeitslosengeldes ermitteln
- und Arbeitsuchende und BerufsrückkehrerInnen, die Dienstleistungen der Arbeitsagenturen in Anspruch nehmen wollen.
Wichtig: Sie sind nach dem SGB III verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses "arbeitsuchend" zu melden . Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Meldung erfolgt in der Regel persönlich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.
Damit Sie die Fristen nicht versäumen, besteht die Möglichkeit, sich telefonisch unter der Telefonnummer 01801 - 555 111 oder online über Ihr persönliches Konto bei der JobBörse arbeitsuchend zu melden.
Bitte beachten Sie dazu auch die Information "Sperrzeiten vermeiden".
Hinweis: Für die Arbeitslosmeldung ist ein persönlicher Termin bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur erforderlich. Den Antrag auf Arbeitslosengeld 1 erhalten Sie während des Termins nur von der Arbeitsagentur. Online ist der Antragsvordruck nicht verfügbar.
Hier finden Sie
- die Arbeitsbescheinigung zum Antrag auf Arbeitslosengeld 1 (Download)
- die Ausfüllhilfe für Arbeitsbescheigung (Download, Quelle:BA)
- Informationen zum Thema Arbeitslosengeld (Link, Quelle: BA)
- Alle Formulare und Anlagen für den Arbeitslosengeld 1 Antrag im Überblick (Link, Quelle: BA)
- Hinweise zum Thema Nebeneinkünfte beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 (Download)
- die Verwaltungsvorschriften zum Arbeitslosengeld 1 u.a. (Durchführungshinweise) der Bundesagentur für Arbeit (Link)
- die gesetzliche Grundlagen -Soziales Gesezbuch III- (Link)
- Hier können Sie die Höhe Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld 1 berechnen (Online-Rechner)
- eine Broschüre der Arbeitsagentur zum Arbeitslosengeld 1 (Download)
Informationsbereich Arbeitslosengeld 2 ("Hartz IV")
Für Ratsuchende, die
- einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 stellen wollen,
- die Ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld 2 und die angemessenen Kosten der Unterkunft (Werte für den Kreis Herford) ermitteln möchten,
- die berechnen wollen, wieviel Einkommen auf das Arbeitslosengeld 2 angerechnet wird,
- die die Verwaltungsvorschriften der SGB II-Träger (Agentur für Arbeit und Kreis Herford) einsehen möchten
Hier finden Sie die aktuellen Regelleistungen, gültig ab dem 1.1.2012
- Tabelle mit den ALG2/ Sozialgeld-Regelleistungen 2012
(Download einer pdf-Datei, Quelle: Harald Thome, www.harald-thome.de)
Hier finden Sie eine Übersicht über die Mehrbedarfe ab dem 1.1.2012
(Download einer pdf-Datei, Quelle: BMAS, eigene Berechnungen)
Hier finden Sie die aktuellen Regelleistungen, gültig ab dem 1.1.2011
- Tabelle mit den ALG2/ Sozialgeld-Regelleistungen 2011
Hier finden Sie alle Antragsformulare
- den Hauptantrag auf ALG2 und die Zusatzblätter zum Antrag auf das Arbeitslosengeld 2 (Link, Formulare der Bundesagentur für Arbeit)
- NEU: Formular für den Antrag auf Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche (eintägige Schulveranstaltungen, Klassenfahrten, Vereinsbeitrag, Mittagessen, Musikunterricht, Nachhilfe)
- Formular Mietbescheinigung
- Formular "Zusatzblatt Lebensversicherung"
- Formular "Erklärung zur Mitwirkung"
- Formular "Fremdmittelbeschaffung"
- Formular "EKS Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit" (Download, editierbare Excel-Datei, Quelle: Sozialberatung Bochum)
- Formular "EKS Einkommen aus selbständiger Tätigkeit" (editierbare Word-Datei im Richtextformat, Quelle: Sozialberatung Bochum)
- einen Antrag auf den Mietzuschuss nach § 22 Abs.7 SGB II für EmpfängerInnen von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft.
Hinweis: Dieser Vordruck ist zur Zeit nicht auf der homepage der Bundesagentur für Arbeit abrufbar! - Ausfüllhilfen zum Antrag auf das Arbeitslosengeld 2 (Download)
- eine Broschüre zum Arbeitslosengeld 2 der Arbeitsagentur (Download)
Hier finden Sie nützliche Berechnungsprogramme
- Rechner zur Berechnung Ihres Anspruchs auf das Arbeitslosengeld 2 (Link, Quelle: Süddeutsche Zeitung)
Rechner zur Berechung Ihrer Freibeträge, wenn Sie Arbeitslosengeld 2 beziehen und Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben können Sie folgenden Rechner nutzen:
- ALG2-Einkommensrechner zur Berechnung des Freibetrags als Onlineversion (Link, Quelle: SGB II-Info, Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)
- Berechnen Sie Ihr Nettoentgelt mit dem Lohn- und Gehaltsrechner (Link, Quelle: Spiegel-Online)
Hier finden Sie
- Weisungen und Gesetze der Bundesagentur für Arbeit zum Thema "SGB-II-Leistungen"
- Verwaltungsvorschriften des Kreises Herford
Hinweise der Bundesagentur für Arbeit
- Verwaltungsvorschriften (fachliche Hinweise) der Bundesagentur für Arbeit zur Umsetzung des SGB II durch die Verwaltung/ JobCenter (Link, Quelle: BA)
- Verwaltungsvorschriften (fachliche Hinweise) der Bundesagentur für Arbeit zur "Residenzverpflichtung nach § 7 Abs. 4a SGB II neu (bisher Erreichbarkeitsanordnung, Link, Quelle: BA)
- Verwaltungsvorschriften zum "Vermittlungsbudget" der Bundesagentur für Arbeit: Bewerbungs-, Reisekosten, Ausrüstungs- und Umzugsbeihilfen usw. (§ 45 SGB III in Verbindung mit § 16 SGB II, Download, Quelle: BA)
- Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum SGB X (Verwaltungsrecht), Link, Quelle: BA)
Hinweise des Kreises Herford zu den Kosten der Unterkunft, abweichende Bedarfe und Darlehen
- Angemessenen Kosten der Unterkunft
Mietobergrenzen/ Wohnungsgrößen und Netto-Kaltmiete/ Preise je qm) für die Städte und Gemeinden im Kreis Herford (Quelle: Kreis Herford/ JobCenter Herford, Stand März 2010)
Wichtiger Hinweis: Das Landessozialgericht NRW hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass für Alleinstehende 50qm und für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschasft 15qm bei der Bemessung der angemessenen Wohnungsfläche zu berücksichtigen sind. Bitte beachten Sie weitere Informationen zum Thema hier.
Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung des § 22 SGB II "Kosten der Unterkunft"
- Hier finden Sie die vollständigen Verwaltungsvorschriften des Kreises Herford zu § 22 SGB II (Sämtliche Regelungen zu den Kosten der Unterkunft, Nebenkosten, Heizkosten, Umzüge usw.) Quelle: Kreis Herford, Stand 15.10.2009, Download)
- Verwaltungsvorschriften des Kreises Herford zu einmaligen Beihilfen und Darlehen ("Abweichende Bedarfe") nach § 23 SGB II (alt); pdf-Datei, Quelle: Kreis Herford, Stand 15.10.2009 (Download)
Wichtiger Hinweis zu den Verwaltungsvorschriften des Kreises Herford:
Die Vorschriften zu den Kosten der Unterkunft -§ 22 SGB II (alt)- und den Abweichenden Bedarfen -§ 23 SGB II (alt)- wurden vom Kreis Herford bisher nicht überarbeitet. Insbesondere die Hinweise zum Abzug von Energiekosten zur Bereitung von Warmwasser aus den Heizkosten sind nicht aktuell. Diese Kosten werden seit dem 1.1.2011 den Kosten der Unterkunft zugeschlagen. Ein Abzug findet nicht statt. Bitte beachten Sie die Beantragung eines Mehrbedarfs, wenn Sie Warmwasser mit Strom erzeugen!
Betriebskostenspiegel des Landes NRW für das Jahr 2010 zur Ermittlung der durchschnittlichen Betriebs- bzw. Nebenkosten für Mietwohnungen (Link, Quelle: Mieterverein NRW).
Lesen Sie zur Rechtmäßigkeit der Aufrechnung von Darlehen seit dem 1.4.2011 bitte auf die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum Thema
- "Darlehen" nach § 42a SGB II (Link, Quelle: BA)
- Vorschriften für die Rückzahlung von Darlehen für eine Kaution (pdf-Datei, Quelle: BA)
- Aufrechnung von Darlehen nach § 43 SGB II mit dem laufenden Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 (Link, Quelle: BA)
Empfehlungen des Landes NRW
Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales (Aufsichtsbehörde des JobCenters ARGE Herford)
- zu § 22 SGB II (Kosten der Unterkunft) (Download)
Wichtiger Hinweis: Das Landessozialgericht NRW hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass für Alleinstehende 50qm und für jede weitere Person 15qm bei der Bemessung der angemessenen Wohnungsfläche zu berücksichtigen sind. Diese stehen im Widerspruch zu den Ausführungen im Handbuch des Ministeriums. Bitte beachten Sie weitere Informationen zum Thema hier.
Weitere Informationen zum SGB II
- Gesetzestext SGB II (Link, Quelle: Gesetze im Internet)
- Die Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II finden Sie hier.
- Aktuelle Urteile der Sozialgerichte (Link, Tacheles)
- Hinweise zur Überprüfung von Sanktionsbescheiden (Kürzung des ALG2 nach § 31 SGB II) hier als Download.
- Infoblatt: Sperrzeiten und Kürzungen vermeiden hier...
Informationen zum Arbeitslosengeld 2 in türkisch, russisch, polnisch und englisch
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Ihr Kontakt zu den JobCentern im Kreis Herford
Das JobCenter Herford veröffentlicht auf der homepage JobCenter-Herford umfangreiche Informationen. Dort finden Sie u.a.
- die Öffnungszeiten in Herford sowie der Nebenstellen*
- die Adressen der JobCenter*
- Fax- und E-Mail-Adressen*
- Telefonlisten der Arbeitsvermittler/-innen* in Herford sowie der Nebenstellen*
- Telefonlisten der Fallmanager/-innen* in Herford sowie der Nebenstellen
- Telefonlisten der Leistungssachbearbeiter/-innen in Herford sowie der Nebenstellen
* Hinweis:
Bitte klicken Sie auf der Landkarte auf die Stadt oder Gemeinde in der Sie wohnen. Es werden weiterführende Links zu den jeweiligen Telefonlisten angezeigt. Sie können sich die Rufnummern in pdf-Dokumenten anzeigen lassen.
Hartz IV: Angemessene Wohnungsgrößen in NRW
Landessozialgericht NRW bestätigt 50qm für Alleinstehende + 15qm für jede weitere Person
Das Landessozialgericht NRW hat mit Urteil vom 16.5.2011, Aktenzeichen L 19 AS 2202/10 bestätigt, dass zur Klärung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in NRW auf die im Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) des Landes NRW vom 12.12.2009 abzustellen sei. Damit gilt nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte (SG) in NRW, dass für eine alleinstehende Person 50qm und für jede weitere Person zusätzlich 15qm anzusetzen sind.
Diese Sichtweise wird von Sozialgerichten in NRW vertreten. Zuletzt hat das Sozialgericht Duisburg (S 41 AS 3047/10) entsprechend entschieden. Auf das o.g. Urteil des LSG NRW hat inzwischen auch das Justizportal des Landes NRW in einer Pressemitteilung vom 17.6.2011 hingewiesen.
Die Frage wird allerdings erst endgültig vom Bundessozialgericht (BSG) entschieden, da die Revision zugelassen und beantragt wurde.
Bisher wird in den Bestimmungen des Landes NRW (Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales zu § 22 SGB II vom 1.10.2010) zur Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft davon ausgegangen, dass 45qm für Alleinstehende +15qm für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft angemessen sind.
In der Arbeitshilfe wird die Auffassung vertreten, dass die (inzwischen außer Kraft getretenen) Verwaltungsvorschriften des Landes NRW zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG) in der letzten Fassung vom 21.09.2006 maßgeblich sind und belegt diese Auffassung mit einem älteren Urteil des LSG NRW vom April 2010.
Für Hartz IV-Leistungsberechtigte im Kreis Herford, die allein eine Wohnung bewohnen hat das keine Bedeutung, da der Kreis Herford längst 50qm für eine Single-Wohnung anerkennt.
Für Mehrpersonenhaushalte gilt jedoch, dass nach dem Urteil des LSG NRW die angemessenen Kosten höher zu bemessen sind. Nach der „Produkttheorie“ lautet die Formel auf Grundlage der WNB:
50qm für 1 Person, zuzüglich 15qm für jede weitere Person. Im Kreis Herford werden zur Zeit 62qm zu Grunde gelegt. Eine Kostentabelle nach dieser Vorschrift finden Sie hier.
Welche Auswirkung hat das Urteil?
Eine besondere Bedeutung hat das Urteil z.B. einer Kostensenkungsaufforderung durch das JobCenter, wenn das JobCenter mitteilt, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen im Sinne des § 22 SGB II in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen des Kreises Herford sind. Hier sollte berechnet werden, ob nach dem Urteil des LSG NRW und den Bestimmungen des WNB möglicherweise doch Angemessenheit vorliegt.
Beispiel 1: Herr und Frau Hartz wohnen in Herford und erhalten Arbeitslosengeld 2 sowie Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Kaltmiete für ihre Wohnung beträgt 295,75 Euro. Das JobCenter fordert die Eheleute Hartz auf, die Kosten ggf. durch Umzug in eine günstigere Wohnung auf das angemessene Maß abzusenken. Angemessen sein lt. Tabelle im Kreis Herford nur 282,10 Euro.
Nach der Rechtsprechung des LSG NRW müssten Herr und Frau Hartz die Kosten nicht absenken, da diese auch mit 295,75 Euro angemessen sind.
Beispiel 2: Herr und Frau von der Leyen erhalten für sich und vier Kinder Arbeitslosengeld 2 und Kosten für Unterkunft und Heizung und suchen in Herford dringend eine Wohnung. Ihre aktuelle Wohnung wurde gekündigt. Sie werden endlich fündig und wollen sich im JobCenter über die Angemessenheit informieren lassen. Die Kaltmiete für die neue und noch selbst zu renovierende Wohnung beträgt 568,75 Euro. Das JobCenter teilt mit, dass diese Kosten nicht angemessen lt. Tabelle für den Kreis Kreis Herford sind, da nur bis zu 555,10 Euro angemessen seien. Umzugs- oder Renovierungskosten könnten auch nicht übernommen werden.
Nach der Rechtsprechung des LSG NRW wäre die Kaltmiete für die neue Wohnung tatsächlich angemessen. Auch erforderliche Umzugs- und Renovierungskosten –soweit vom SGB II vorgesehen- können übernommen werden.
Darüber hinaus sind Fälle denkbar, wo die Vergabe eines Darlehens zur Übernahme von Mietschulden bzw. zur Sicherung der Unterkunft deswegen abgelehnt wird, weil die Wohnungsmiete nicht angemessen ist.
Maßarbeit empfiehlt, bei Problemen, die sich aufgrund der Bemessung der angemessenen Kaltmiete ergeben können, zunächst Beratung bei Maßarbeit einzuholen! Der Einzelfall sollte genau erörtert werden.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, regelmäßig das JobCenter einzubeziehen, um mit den zuständigen Teamleitungen Einzelfallentscheidungen zu erörtern. Lösungen können somit zeitnah erreicht werden. Kosten- und zeitaufwendige Widerspruch- oder Klageverfahren werden vermieden.
Wichtig: Eine endgültige Rechtssicherheit gibt es wegen der noch ausstehenden Entscheidung durch das Bundessozialgericht noch nicht.
"Hartz IV" für Jugendliche und junge Erwachsene
Seit dem 1.7.2006 wurde vom Gesetzgeber bestimmt, dass auch Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs eine "Bedarfsgemeinschaft" mit ihren Eltern bilden. Das bedeutet, dass Jugendliche und junge Erwachsene in der Regel keinen Anspruch auf die Übernahme von Unterkunftskosten haben, wenn eigener Wohnraum bezogen wird und der Umzug vom JobCenter nicht genehmigt wurde. Ausnahmen nach § 22 SGB II stellen folgende Situationen dar:
- nachhaltige Sicherstellung des Lebensunterhalts durch eigene Einkünfte (auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb des Nahbereichs)
- schwerwiegende soziale Gründe
- sonstige, ähnlich schwerwiegende Gründe
Für junge Erwachsene gilt, dass auch dann ein Anspruch auf die Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten besteht, wenn die Eltern oder ein Elternteil das volljährige Kind aus dem elterlichem Haushalt verweist, die (Wieder-) Aufnahme in den Haushalt verweigert.
Hier gibt es Tipps und Mustertexte, wenn es Probleme mit der Hartz IV-Behörde gibt:
- Hier können Sie Empfehlungen des Deutschen Vereins zu diesem Thema einsehen und ein pdf-Dokument downloaden. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins sind nicht rechtsverbindlich, jedoch hilfreich zur Rechtsdurchsetzung oder Klärung von Ansprüchen. (Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge)
- Die Voraussetzungen für ein Auszug unter 25-jähriger aus der Bedarfsgemeinschaft der Eltern mit einem Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten finden Sie im Handbuch des Kreises Herford zu § 22 SGB II. Diese können Sie hier (ab S.18 ff.) einsehen. (Quelle: Kreis Herford).
- Kommentar von Frank Jäger (Tacheles e.V., Wuppertal) zum "Auszugs- und Umzugsverbot" und den Voraussetzungen zur Gründung eines eigenen Hausstandes. (Quelle: Frank Jäger, link: www.tacheles-online.de)
Die Jugendberatungsstelle der Stadt Herford oder die Jugendämter im Kreis Herford (der Städte Löhne und Bünde, bzw. die Außenstellen des Kreisjugendamts in Vlotho, Enger, Spenge, Kirchlengern, Hiddenhausen, Rödinghausen) unterstützen Jugendliche und junge Erwachsene, die schwerwiegende Probleme im Elternhaus haben. (Link, www.herford.de)
Der Lebensunterhalt (die Regelleistung in Höhe von z.Zt. 287,- Euro) muss vom JobCenter gezahlt werden.
Für ALG2-EmpfängerInnen, die noch keine 25 Jahre alt sind und im Haushalt ihrer Eltern wohnen empfiehlt es sich, beim Auszugswunsch generell Beratung einzuholen, die Voraussetzungen genau zu betrachten und das Procedere sorgfältig zu planen.
Es ist mitunter ratsam, Rechtsberatung einzuholen und dazu einen Fachanwalt für Sozialrecht zu beauftragen. Es ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe besteht.
Für Leistungsberechtigte gilt,
- den Wunsch ausziehen und eine eigene Wohnung anmieten zu wollen dem zuständigen Fallmanager vortragen und das Anliegen ausführlich begründen
- Stellen Sie einen Antrag auf die Zusicherung der Kosten für Unterkunft und Heizung bzw. Zustimmung zum Auszug
- nehmen Sie zu diesem Gespräch einen Beistand als Zeugen mit (das kann der Freund/ die Freundin, vertraute Bekannte, Nachbarn usw. sein)
- das Gespräch sollte protokolliert werden. Bitten Sie den Fallmanager um die Erstellung einer Gesprächsnotiz.
- Achten Sie auf Vollständigkeit und darauf, dass Ihre Argumente vollständig erfasst wurden
- Verlange Sie bei Ablehnung Ihres Antrags auf Zustimmung zum Auszug einen schriftlichen Bescheid und einer ausführlichen Begründung
Hartz IV und Krankversicherungsschutz
Private Krankversicherung und Arbeitslosengeld 2
Ab dem 1.1.2009 können vormals privat krankenversicherte Arbeitslosengeld 2 - Empfänger nicht mehr gesetzlich krankenversichert werden und müssen in der Privaten Krankenversicherung verbleiben. Die Zuschüsse des JobCenters reichen jedoch nicht aus, die Kosten für die Basisversicherung zu decken. Aufgrund der unzureichenden gesetzlichen Übernahmeregelung nach § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz verbleibt eine Lücke von ca. 150 €. Der fehlende Beitrag wäre aus dem Arbeitslosengeld 2- Regelsatz aufzubringen. Da die betroffenen Personen dies nicht können, ruht der volle Versicherungsschutz wegen Zahlungsverzuges. Zudem sehen sie sich den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Versicherungsunternehmen ausgesetzt.
Das Bundessozialgericht hatte in einem Urteil (AZ: B 4 AS 108/10 R) festgestellt, dass dieser Umstand einer gesetzlichen Regelungslücke geschuldet und nicht hinnehmbar sei.
Hier finden Sie ausführliche Informationen zum BSG-Urteil.
Für privat Versicherte besteht ein Anspruch auf Übernahme der hälftigen Kosten des Basistarifes. Die Reduzierung der Kosten kann bei der Privaten Krankenversicherung beantragt werden:
Privat Krankenversicherte können für die Dauer ihrer Leistungsanspruchs nach dem SGB II und SGB XII eine Beitragsminderung auf die Hälfte des Basistarifs verlangen. Dieses bestimmt § 12 Abs. 1c Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG):
"Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen."
Der Antrag auf Verminderung des Beitrags wg. einem Leistungsanspruch nach SGB II oder SGB XII nach § 12 Abs.1c Satz4 VGA ist vom Versicherten selbst zu stellen.
Ablehnung einer Privaten Krankenversicherung wegen Beitragsrückständen oder Aufrechnung säumiger Beiträge nicht zulässig
Eine gesetzliche Versicherungspflicht tritt während des Bezuges von Alg II nicht ein (§ 5 Abs. 5a SGB V). Danach ist (u. a.) versicherungsfrei, wer unmittelbar vor Beginn des Bezuges von Alg II weder gesetzlich noch privat versichert war und hauptberuflich selbständig tätig ist.
Nach § 12 Abs. 1b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind private Krankenversicherungsunternehmen allerdings verpflichtet, allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, eine Versicherung im Basistarif zu gewähren. Die Private Krankenversicherung darf den Antragsteller damit nicht ablehnen.
Seit 01.01.2009 besteht zudem für jede Person mit Wohnsitz in Deutschland eine Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages, wenn keine anderweitige (gesetzliche) Absicherung im Krankheitsfall besteht (vgl. § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz - VVG). Durch die bekannte Beitragslücke bei privater Absicherung können Zahlungsrückstände entstehen, wenn der Beitrag nicht in voller Höhe gezahlt wird. Die PKV darf aus diesen Gründen jedoch den Vertrag nicht kündigen. Solange Hilfebedürftigkeit besteht, muss die PKV Leistungen erbringen (§ 193 Abs. 6 VVG).
Auch ist die Aufrechnung rückständiger Beitragsansprüche gegen Leistungen an den Versicherten im Basistarif unzulässig, da die Forderungen der Versicherungsnehmer gegen die Versicherer unpfändbar sind (§ 850 Abs. 1 Nr. 4 Zivilprozessordnung – ZPO). Quelle: Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit (http://wdbfi.sgb-2.de/sonstiges/sgb_v/sgb_v_10031.html)
Hilfreiche Links zum Thema "Hartz IV"
Der Paritätische
Informationen rund um das Thema Hartz IV des Paritätischen Wohlfahrtsverbands; hier geht's zur homepage
Sozialticker
Informationen zum Thema Hartz IV, sozialpolitische Positionen und Mustervorlagen für Überprüfungsanträge, Widerspruch und Klage; hier erfahren Sie mehr...
Bundesministrium für Arbeit und Soziales
homepage des Bundesministeriums zum Thema Grundsicherung für Arbeitsuchende - hier erfahren Sie mehr
Tacheles-Sozialhilfe
Umfangreiche Informationen zum Thema"Hartz IV", kritische Positionen und Sozialpolitische Aktivitäten; hier geht's zur homepage
Gerichtliche Entscheidungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
Hier gehts zur Entscheidungssammlung der Stadt Berlin
Informationsbereich "Bildung und Teilhabe"
Seit dem 01.04.2011 können für Kinder und Jugendliche deren Eltern Leistungen
- nach dem SGB II ("Hartz IV")
- Kinderzuschlag und/ oder
- Wohngeld
beziehen, zusätzliche Leistungen für "Bildung und Teilhabe" erhalten. Diese Bedarfe werden neben dem Regelbedarf anerkannt.
Im Einzelnen sind folgende Leistungen förderfähig:
1. eintägige und mehrtägige Schulausflüge/ Klassenfahrten/ Ausflüge der Kindertageseinrichtungen
Es können die tatsächlich anfallenden Kosten für Schulausflüge und Ausflüge der Kindertagesstätten übernommen werden.
Wichtig: Es muss im Vorfeld des Ausfluges/ der Klassenfahrt ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden.
2. Persönlicher Schulbedarf
Die Anerkennung eines zusätzlichen Bedarfs für die persönliche Schulausstattung dient dazu hilfebedürftigen Schülern die Anschaffung von Gegenständen zu erleichtern, die für einen ordnungsgemäßen Schulbesuch erforderlich sind (also z.B. Rechen-, Bastel- und Malutensilien, Schulranzen, Zirkel usw.; Der Zuschuss wird in zwei Stufen ausgezahlt: 70,- EUR erhalten Eltern zum 01. August, 30,- EUR zum 01. Februar eines Jahres.
Ein gesonderter Antrag ist für die Bewilligung des Schulgeldes für Hartz IV-EmpfängerInnen nicht notwendig, da das Schulbasispaket von der Beantragung des Arbeitslosengeldes II umfasst ist. Die Förderung beginnt ab dem 01. August 2011.
3. Lernförderung
Bei manchen Kindern ist eine zusätzliche Unterstützung beim Lernen notwendig. Bislang scheiterten die Eltern bei diesen Problemen häufig an finanziellen Hürden. Mit dem neuen Bildungspaket sind zusätzliche Hilfestellungen möglich. Diese müssen im konkreten Einzelfall geeignet, erforderlich und notwendig sein und vom zuständigen Lehrpersonal bescheinigt werden.
4. Mittagsverpflegung
Sowohl in Schulen als auch in Kindertageseinrichtungen werden Zuschüsse zu den Kosten für die Mittagsverpflegung geleistet. Berücksichtigung findet insoweit der Mehrbedarf anhand der tatsächlichen Schultage bzw. Besuchstage in der KiTa. Bei den Eltern wird letztlich ein Eigenanteil in Höhe von 1,- EUR pro Essen verbleiben.
Wichtig: Auch bei der Kostenerstattung von Mittagsverpflegungen muss ein gesonderter Antrag beim Jobcenter Herford gestellt werden.
5. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Achtung: Nur für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres...)
Die Förderung umfasst die (anteiligen) Kosten für Mitgliedsbeiträge Sportverein, Musikunterricht, Kunstschule und vergleichbare Kurse. Zudem kann die Teilnahme an Freizeiten für Jugendliche und Kinder mit finanziert werden. Der monatliche Höchstbetrag für eine Förderung im Bereich der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft liegt bei 10,- EUR. Die Pauschale kann bis zu 12 Monate lang angespart werden, um den Ansparbetrag z.B. für eine Ferienfreizeit oder ähnliches zu verwenden.
Wichtig: Im Vorfeld ist ein Antrag bei dem Jobcenter zu stellen.
6. Schülerbeförderungskosten
Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Wichtig: Dazu muss im Vorfeld beim Jobcenter ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt werden.
Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr können den Antrag auf Kostenerstattung auch selbst stellen.
Anträge können rückwirkend zum 1.1.2011 gestellt werden. Es gibt für alle Leistungen nur einen Antragsvordruck (Quelle: JobCenter Herford, Download einer pdf-Datei).
Das JobCenter Herford stellt weitere Formulare zur Verfügung:
- Bestätigung der Schule über einen eintägigen Schulausflug
- Bestätigung der Schule über eine mehrtägige Klassenfahrt
- Zusatzfragebogen zur Lernförderung
Wer nimmt Anträge entgegen?
- für Hartz IV-EmpfängerInnen die Jobcenter im Kreis Herford
- für WohngeldempfängerInnen die Städte und Gemeinden im Kreis Herford (Rathäuser) bzw. der Kreis Herford (Kreishaus)
- für EmpfängerInnen von Kinderzuschlag ebenfalls die Städte und Gemeinden im Kreis Herford bzw. der Kreis Herford
Ansprechpartner für alle Fragen zum Thema:
Für Leistungsberechtigte nach SGB II (Hartz IV):
JobCenter Herford (für alle Städte und Gemeinden)
Frau Riechmann, Telefon 05221-985-788 oder 05221-985-300
E-Mail:
Jobcenter-Herford.Bildungspaket@jobcenter-ge.de oder
annika.riechmann@jobcenter-ge.de
Für Leistungsberechtigte (Wohngeld und/oder Kinderzuschlag):
Kreis Herford, Amshausstr.3, Herford
Frau Schmidt Zimmer 2.70, Telefon 05221/13 12 70
E-Mail s.schmidt@kreis-herford.de
Frau Kämper, Zimmer 2.70 Telefon 05221/13 12 80
Sie können den Antrag grundsätzlich entweder an das JobCenter, den Kreis Herford oder eine Stadt oder Gemeinde richten. Der Antrag wird an die zuständige Stelle weitergeleitet.
Weitere Informationen:
- Arbeitshilfe des Landes Nord-Rhein-Westfalen. Die Arbeitshilfe enthält detaillierte Informationen und Anlagen für das Antrags- und Bewilligungsverfahren und ist Entscheidungsgrundlage für das JobCenter und den Kreis Herford. (Link, Quelle: Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW -MAIS- NRW, Stand 1.8.2011)
- Orientierungshilfe des Caritasverbandes zu Bildungs- und Teilhabeleistungen (Download einer pdf-Datei, 11 Seiten!)
Informationsbereich Vermittlungsbudget
Was ist drin im "Vermittlungsbudget"?
Seit dem 01.01.2009 gibt es das so genannte "Vermittlungsbudget". Waren bis dahin Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme wie Reisekostenzuschüsse für Bewerber, Bewerbungskosten, Zuschuss zur Beschaffung von Arbeitsbekleidung u.a. im einzeln klar und übersichtlich im SGB III geregelt, so werden diese nun zu einem so genannten "Vermittlungsbudget" nach § 45 SGB III zusammengefasst.
Was ist aber drin im Vermittlungsbudget?
Eine informative Zusammenfassung findet sich in einem Informationsblatt des Moerser Arbeitslosenzentrums. Das Informationsblatt kann hier heruntergeladen werden (Download einer pdf-Datei, Quelle: Moerser Arbeitslosenzentrum).
Die Arbeitshilfe der Bundesagentur für Arbeit zum Vermittlungsbudget finden Sie hier (Download einer pdf-Datei, Quelle: BA)
Was sollten Sie unbedingt beachten sollten:
Jede Leistung, die Sie aus dem Vermittlungsbudget beantragen wollen,
- sollte Bestandteil Ihrer Eingliederungsvereinbarung sein
- es sollte klar ausformuliert sein, welche Hilfen/ Förderung Sie in Ihrer individuellen Situation erhalten
- lassen Sie sich zusichern, in welcher Höhe die Leistungen gewährt werden
- lassen Sie sich vom Arbeitsvermittler oder Fallmanager ausführlich über die Leistungen nach § 45 SGB III informieren
Wohngeld und Kinderzuschlag
Die gesetzlichen Regelungen zum Wohngeld und Kinderzuschlag sind reformiert worden.
- die Einkommensgrenzen beim Kinderzuschlag wurden günstiger gestaltet, dadurch haben mehr Familien einen Anspruch auf den Kinderzuschlag,
- die Bezugsdauer des Kinderzuschlags wurde verlängert,
- das Wohngeld wurde erhöht
Wohngeld und Kinderzuschlag statt Hartz IV - Antrag
Insbesondere Familien mit niedrigen Einkommen aus Erwerbstätigkeit (oder sonstiger Einkünfte) können unter Umständen von den gesetzlichen Veränderungen profitieren und auf einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 ("Hartz IV") verzichten.
Wohngeldanspruch und Kinderzuschlag berechnen und beantragen

Wohngeldanspruch und Kinderzuschlag selbst berechnen
Sie können Ihren Anspruch auf Kinderzuschlag und Wohngeld selbst berechnen. Sie benötigen ca. 10-15 Minuten Zeit je Berechnung.
Legen Sie folgende Unterlagen bereit:
- Lohn-/ Gehaltsabrechnungen
- Unterlagen über sonstige Einkünfte
- Mietvertrag/ Nebenkostenaufstellung
- Rechnung über Heizkosten
- Kfz.-Haftpflichtversicherung
Hier finden Sie den
- Wohngeldrechner (Link, Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW)
- Rechner für den Kinderzuschlag (Link, Quelle: www.biallo.de)
Hier finden Sie Onlineformulare und Ausfüllhilfen
- das Antragsformular für Wohngeld/ Mietzuschuss (Link, Quelle: MBV)
- das Antragsformular für den Lastenausgleich (bei selbstbewohntem Wohneigentum) (Link, Quelle: MBV, NRW)
- die Ausfüllhilfe zum Antrag auf Wohngeld (Link, Quelle: MBV, NRW)
- einen Antrag der Familienkasse auf den Kinderzuschlag (Link, Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
- eine Broschüre der Familienkasse zum Thema Kinderzuschlag (Link. Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
Verfahren beim Antrag auf Wohngeld und Kinderzuschlag

Möglichkeit 1:
Sie beziehen ALG 2, stellen einen Wiederholungsantrag auf ALG2 oder werden während des laufenen Bezugs vom JobCenter aufgefordert, einen Antrag auf Wohngeld (bzw. Kinderzuschlag) zu stellen.
Das JobCenter zahlt während der Bearbeitungsdauer bis zur erstmaligen Auszahlung des Wohngeldes (bzw. des Kinderzuschlags) ALG 2 weiter.
Die Wohngeldstelle erstattet für diesen Zeitraum nach Bewilligung des Wohngeld eine evtl. Wohngeldnachzahlung an das JobCenter, das in Vorleistung getreten ist.
Wichtig: Eine "fiktive", d.h. die Anrechnung des voraussichtlichen Wohngeldanspruchs und die Einstellung der ALG2-Zahlung ist nicht zulässig. ALG2 muss bis zur Bescheidung des Antrags und erstmaligen Auszahlung von Wohngeld weiter gezahlt werden.
Möglichkeit 2: Sie stellen einen Neuantrag auf ALG 2 und das JobCenter stellt fest, dass ein Anspruch auf Wohngeld (bzw. Kinderzuschlag) besteht.
Da das Wohngeld (bzw. der Kinderzuschlag) vorrangige Sozialleistungen sind, fordert Sie das JobCenter verpflichtend auf, entsprechende Anträge zu stellen.
Ihr ALG2-Antrag wird vom JobCenter nicht entgegengenommen, d.h. nicht bearbeitet bzw. abgelehnt.
Ungeklärt ist, wie der Bearbeitungszeitraum des Wohngeldantrags finanziell überbrückt werden kann. Obwohl das Existenzminimum erst mit der Wohngeld- bzw. Kinderzuschlagzahlung sichergestellt werden kann, besteht z.Zt. für diese Übergangszeit kein Anspruch auf ALG2.
Die Koordinierungsstelle der gewerkschaftlichen Arbeitslosenarbeit (KOS) hat umfangreich Materialien (Musteranschreiben, Widerspruch, Einsteilige Verfügung) zusammengestellt, wie bei rechtswidriger Praxis durch das JobCenter verfahren werden kann (Link, Quelle: KOS, Stand 2008).
Maßarbeit empfiehlt, vor der Einreichung von formalen Rechtsmitteln, Sozialberatung in Anspruch zu nehmen und dass Problem ggf. zunächst direkt mit dem JobCenter zu erörtern.
Wohngeld und Krankenversicherung
Zu beachten ist, dass die Kosten für die Krankenversicherung (und die Beiträge zur Rentenversicherung) dann selbst zu tragen sind, wenn Sie kein ALG2 mehr beziehen.
Informieren Sie sich über die Tarife bei Ihrer Krankenversicherung. Beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, einer Krankenversicherung anzugehören.
Ob der weitere Bezug von Arbeitslosengeld 2 sich finanziell eventuell günstiger gestaltet, ist im Einzelfall zu prüfen.
Maßarbeit berät Sie individuell und vertraulich. Bitten wenden Sie sich an unsere MitarbeiterInnen in der Beratungsstelle.
Verwaltungsvorschriften zum Wohngeld
Hier finden Sie
- Bearbeitungshinweise/ Durchführungsvorschriften für die Verwaltung zur Umsetzung des Wohgeldgesetzes (Datei, Quelle: Tacheles)
- Einen Katalog, welche Einkünfte bei der Berechnung eines Wohngeldanspruchs berücksichtigt werden (Stand 2008, Datei, Quelle: Tacheles)
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften für das Wohngeldgesetz (Datei, Quelle: Bundesrat, Allgemeine Durchführungsvorschriften der Bundesregierung)
Studieren und (kein) Wohngeld - Ausnahmen
Für Studenten wird in der Regel kein Wohngeld bezahlt. Ein Wohngeldanspruch bei Studenten ist dann ausgeschlossen, wenn der Student dem Grunde nach Anspruch auf das BAföG hat (was in der Praxis für jeden Studenten gilt). Dabei ist es vollkommen egal, ob BAföG-Leistungen beantragt wurden oder nicht und auch, ob z.B. wegen zu hohem eigenen Einkommens oder zu hohem Einkommen der Eltern BAföG gezahlt wird oder nicht...Mehr Informationen und Ausnahmen von dieser Regel finden Sie hier. (Link, Quelle: www.wohngeldantrag.de)
Informationsbereich Kindergeld
Kindergeld
Hier finden Sie
- Antragsformulare Kindergeld (Link)
- eine Broschüre zum Thema Kindergeld (Link)
Fragen zum Thema Kindergeld telefonisch mit der Familienkasse klären!
Die Familienkassen haben ServiceCenter eingerichtet, die einfach per Telefon erreichbar sind: 01801 / 546 337.
Weitere Informationen zur Erreichbarkeit finden Sie hier (Link zur Bundesagentur für Arbeit/ Familienkasse Herford).
Kindergeld nach der Schule
Mit dem Schulende, dem Beginn eines Studiums oder einer Berufsausbildung fängt für viele Kinder ein neuer Lebensabschnitt an. Damit können sich auch Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben.
Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie innerhalb der folgenden vier Monate
- ein Studium,
- eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder
- eine vom Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland
beginnen.
Kindergeld vor Antritt des Wehr- oder Zivildienstes
Tritt das Kind innerhalb dieser Übergangszeit seinen gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst an, besteht Anspruch auf Kindergeld bis zum Beginn des jeweiligen Dienstes.
Kindergeld für Ausbildungsplatzsuchende
Wenn in den vier Monaten nach Beendigung der Schulausbildung kein Ausbildungsplatz gefunden werden konnte, müssen die Bemühungen hierzu nachgewiesen werden. Dies kann durch
- schriftliche Bewerbungen
- Zwischennachrichten
- Absagen von Ausbildungsbetrieben oder
- die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit
erfolgen.
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird außerdem Kindergeld gezahlt, wenn das Kind statt einer Ausbildungsstelle einen Arbeitsplatz sucht und arbeitsuchend gemeldet ist. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Mitteilung.
Die bis zum Jahr 2011 gültige Einkommensgrenze in Höhe von 8004 Euro (brutto) entfällt ab 2012. Weitere Informationen finden Sie hier.
Informationsbereich Elterngeld
Elterngeld
wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt erzielt hat. Es beträgt höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro.
Anspruchsvoraussetzungen
Bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Für Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr vor der Geburt des Kindes sinkt künftig die Ersatzrate des Elterngeldes moderat von 67 auf 65 Prozent (bei Voreinkommen von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent, bei Voreinkommen von 1.220 Euro zu 66 Prozent).
Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom so genannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind.
Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag künftig als Einkommen (abzüglich Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro) angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren bzw. aufstockendes ALG2 erhalten haben, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag.
Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.
Hier finden Sie weitere Informationen des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (Link, Quelle: BMFSFJ)
Hier finden Sie einen Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (Link, Quelle: BMFSFJ)
Informationsbereich Berufsausbildungsbeihilfe und BaföG
Ausführliche Informationen zum Thema Berufsausbildungsbeihilfe der Bundesagentur für Arbeit (Wo, wer, wann, wieviel...)
Wieviel Berufsausbildungsbeihilfe kann ich bekommen? (Online-Rechner der Bundesagentur für Arbeit)
Wieviel BaföG kann ich bekommen? (Online-Rechner von Studisonline)
Was tun, wenn BAföG oder BAB nicht ausreichen, die Kosten der Unterkunft sicherzustellen?
EmpfängerInnen von Berufsausbildungsbeihilfe oder (Schüler-)BaföG erhalten zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt und den Kosten der Unterkunft jeweils eine Pauschale ("Bedarfssatz"). Die Pauschale für die Unterkunftskosten reicht jedoch oft nicht aus, die tatsächlichen Kosten abzudecken. In dieser Situation kann ein Antrag auf einen Mietzuschuss für die ungedeckten Kosten der Unterkunft bei der ARGE gestellt werden - sofern die Kosten der Unterkunft angemessen sind. Welche Kosten angemessen sind, finden Sie hier.
Der Antrag auf einen Mietzuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft steht hier als Download zur Verfügung.
Bezug: BSG Urteil, Az. B 4 AS 69/09 R (externer Link, Sozialgerichtsbarkeit) und B 4 AS 39/09 vom 22.3.2010.
Informationsbereich Arbeitsplatzsuche und Bewerbung
Online-JobBörsen für Arbeitsplatzsuchende
- Job-Börse der Bundesagentur für Arbeit (Link zur JobBörse)
- Anleitung (Onlinekurs für Stellensuchende zur optimalen Nutzung der JobBörse der Arbeitsagentur (Link, Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
- Broschüre zur Anwendung der JobBörse zur optimalen Nutzung der JobBörse der Arbeisagentur (Link auf pdf-Datei, Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
"Job-Börsen" privater Anbieter (Links)
- Job-Turbo.de (Meta-Suchmaschine, auf die u.a. die "Zeit" und das "Handelsblatt" verweisen, durchsucht Online-JobBörsen und Stellenveröffentlichungen von Zeitungen)
- Netzeitung.de (Meta-Suchmaschine, durchsucht Online-JobBörsen und Stellenveröffentlichungen von Zeitungen)
- Meinestadt.de Regionaler Stellenmarkt (hier Region Herford und OWL);
- Weejobs - Eine Jobberbörse speziell für Nebenjobs
Bitte beachten Sie, dass Suchmaschinen im Internet nicht oder nicht vollständig auf die Stellenveröffentlichungen der Bundesagentur zugreifen. Es finden sich eine Vielzahl von JobBörsen privater Anbieter im Internet. Die hier vorgestellten Links sind eine exemplarische Auswahl.
Hier finden Sie regionale Stellenangebote veröffentlicht in den Tageszeitungen:
Zeitarbeitsfirmen im Kreis Herford
- Übersicht (Stand, 31.10.2009, Download einer pdf-Datei)
Eine Checkliste "Zeitarbeit" des Deutschen Gewerkschaftsbundes für BewerberInnen bei Zeitarbeits-/Personalleasingfirmen finden Sie hier.
Hier finden Sie eine Auswahl nützlicher Tipps für Bewerbung, Lebenslauf, Deckblatt, Foto und Co.:
- Bewerbung.de (von Stepstone Deutschland AG)
- Bewerbungsforum (Internetforum, Selbsthilfe)
Es finden sich eine Vielzahl von Bewerbungsportalen privater Anbieter im Internet. Die hier vorgestellten Links sind eine exemplarische Auswahl.
Hier finden Sie das BewerbungsTraining für Akademiker/ -innen (von Stiftung Warentest ausgezeicnetes Angebot der Bundesagentur für Arbeit). Das E-Learning Programm vermittelt hilfreiche Tipps zur Erstellung eines Kompetenzprofils und aussagekräftiger Unterlagen. Stiftung Warentest: „sehr lohnenswertes, detailliertes und abwechslungsreich, qualitativ hochwertig" (externer Link)
Hier finden Sie einen Antragsvordruck für Arbeitgeber, bei denen Sie vor Einstellung ein Praktikum oder eine Arbeitserprobung nach § 46 SGB III durchführen sollen (oder wollen) als "Maßnahme bei einem Arbeitgeber".
Informationen für Auszubildende, Ausbildungsplatzsuchende, Schüler/ -innen und Studierende
Hier finden Sie Links und Downloads zu den Themen Berufsorientierung, Ausbildungsplatzsuche und finanzielle Leistungen für Schüler, Auszubildende und Studierende
Berufsorientierung
- Planet-Beruf (Seite der Bundesagentur für Arbeit zur Berufswahlorientierung für 13-17 jährige Jugendliche, Link)
- Welcher Beruf passt zu mir? (Link)
- berufe.tv (Videos zu 50 verschiedenen Ausbildungsberufen, Link)
- Azubister.Net (Forum und Netzwerk für Azubis, vergleichbar mit Studi-VZ oder Schüler-VZ)
- Berufsorientierung abi-biz für Abiturienten für Ausbildung und Studium der Agentur für Arbeit (Printfassung auch im Berufsinformationszentrum der Arbeitsagentur Herford erhältlich)
Ausbildungsberufe im Überblick:
- Berufe Net (Vorstellung von Ausbildungsberufen; Quelle: Bundesagantur für Arbeit, Link)
- BerufeNet (Ausbildungsberufe nach Berufsfeldern, Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Link)
- Ausbildungsberufe (duale Berufsausbildung) von A-Z (Informationen des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Link)
- Berufe-Lexikon (Vorstellung von Ausbildungsberufen eines privaten Anbieter, Link)
Ausbildungsplatzsuche im Web:
- Arbeitsagentur.de (Ausbildungsstellen in Herford und Umgebung, Link, Quelle: Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit)
- Aubi-plus (Privater Dienstleister für Ausbildungsbetriebe, Link, Quelle: Aubi plus)
- Industrie- und Handelskammer OWL/ Bielefeld (Ausbildungsplatzbörse, Link, Quelle: IHK)
- Handwerkskammer OWL/ Bielefeld (der Button zur Ausbildungsplatzbörse findet sich rechts im Menu, Link, Quelle: Handwerkskammer OWL)
- Ärztekammer Westfalen (Ausbildungsplatzbörse, Link, Quelle: Ärztekammer Westfalen)
- Ärztekammern in Deutschland (weitere Ausbildungsplatzbörsen, Link, Quelle: Ärztekammer Westfalen)
- Landwirtschaftskammer (Agrarjobbörse, Link, Quelle: Landwirtschaftskammer)
- Landwirtschaftskammer (Informationen über Ausbildungsberufe im Garten- und Landschaftsbau, Landwirtschaft, Molkereien, Link )
- Rechtsanwaltkammer Westfalen (Informationen über Ausbildungsberufe bei Rechtsanwälten und Notaren, Link)
Vollzeitbildungsgänge an den B e r u f s k o l l e g s im Kreis Herford
August-Griese-Berufskolleg (AGB)
Erich-Gutenberg-Berufskollge (EGB)
Anna-Siemsen-Berufskolleg
Wilhelm-Normann-Berufskolleg
Berufsvorbereitendes Einstiegsqualifizierungsjahr (EQJ)
- Allgemeine Informationen für Ausbildungsinteressierte zum EQJ der Handwerkskammer Bielefeld (Link)
- Broschüre der Bundesagentur für Arbeit zum Thema EQJ (Link)
Finanzielle Hilfen für Auszubildende und Studierende
- Ausführliche Informationen zum Thema Berufsausbildungsbeihilfe der Bundesagentur für Arbeit (Wo, wer, wann, wieviel...)
- Wieviel Berufsausbildungsbeihilfe kann ich bekommen? (Online-Rechner)
- Wieviel BaföG kann ich bekommen? (Online-Rechner)
Sozialrechtliche Informationen für Migranten (SGB II/SGB XII)
Leistungen für Ausländer nach dem SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz
Hier finden Sie eine Übersicht über die spezifischen sozialrechtlichen Bestimmungen für Migranten. Auf 21 Seiten informiert Georg Classen vom Flüchtlingsrat Berlin ausführlich über die Regelungen für EU-Ausländer, Asybewerber und deren Familienangehörige Familienangehörige. Den Text "Leistungen für Ausländer nach dem SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz" steht hier zum Download zur Verfügung (Quelle: Flüchtlingsrat Berlin)
Der Zugang zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt für Migranten und Flüchtlinge
Das Büro für Qualifizierung und Flüchtlingsberatung des Paritätischen informiert in der Broschüre "Sozialrechtliche Bedingungen für Drittstaatsangehörige/
Der Zugang zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt" (Stand August 2009) in übersichtlicher Weise über die spezifischen Ansprüche von Migranten/ Flüchtlingen.
Die Broschüre steht hier als Download zur Verfügung.
Informationsbereich weitere Sozialleistungen
Hier finden Sie Informationen zu weiteren Sozialleistungen
1. Befreiung von der Zuzahlung für Medikamente, Praxisgebühren, Krankenhausaufenthalt
Allgemeine Informationen zum Thema Zuzahlung* (Link)
Mit diesem Rechner berechnen Sie die jährliche Höchstbelastung bei der Zuzahlung.
Einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung des Sozialverband Deutschland, SoVD, finden Sie hier (Download)
Für welche Produkte und Dienstleistungen Zuzahlungen erbracht werden müssen, finden Sie hier** (Link)
Eine Broschüre des Sozialverband Deutschlang, SoVD, "Praxisgebühr und Zuzahlungen - Tipps und Informationen für gesetzlich Krankenversicherte" finden Sie hier (Link)
2. Befreiung von der GEZ-Rundfunkgebühr
Antrag der GEZ auf Befreiung von der GEZ-Rundfunkgebühr (Link)
Broschüre der GEZ für Arbeitslosengeld 2-EmpfängerInnen (Download)
GEZ abmelden - Hier finden Sie ein GEZ-Formular für die Abmeldung (Download)
GEZ abmelden - Was zu beachten ist (Link)
Informationsbereich Sozialberatung für Schuldner
Schuldnerberatung
Eine Broschüre sämtlicher Beratungsstellen für Schuldner/-innen im Kreis Herford mit allen Kontaktdaten finden Sie hier (Download).
Schuldnerberatungsstellen im Kreis Herford im Internet
- Kurzbeschreibung des Beratungsangebots
- Umfangreiche Informationen zum Thema
- Adressen und Ansprechpartner
- Anmeldung und Sprechzeiten
Sozialdienst katholischer Frauen, Herford
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Schuldnerberatung". (Link, Quelle: Schuldneratungen Deutschland)
Ermitteln Sie die Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens!
Damit auch bei einer Einkommenspfändung der Lebensunterhalt des Schuldners/der Schuldnerin und seiner/ihrer Familie sichergestellt ist, werden vom Gesetzgeber in § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) Freibeträge festgelegt, die dem Schuldner/der Schuldnerin trotz Pfändung seines/ihres Einkommens vom Arbeitgeber auszuzahlen sind.
Die unpfändbaren Beträge werden alle zwei Jahre, jeweils zum 1. Juli, entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) durch Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums angepasst.
Die letzte Anhebung der Pfändungsfreigrenzen ist durch Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) mit Wirkung zum 1. Juli 2011 erfolgt. Die Freigrenzen bleiben bis zum 30.6.2013 gültig.
Mit dem Pfändungsfreibetrags- Rechner des Justizministeriums des Landes NRW ermitteln Sie auf einfache Weise, wieviel vom Nettoeinkommen pfandfrei bleibt. Dabei können Sie zwischen alten und aktuellen Freigrenzen wählen.
Als Auszahlungszeitraum ist die Zeit anzugeben, für die das Einkommen regelmäßig tatsächlich gezahlt wird. Dabei ist es unerheblich, wenn sich die Höhe des Einkommens nach anderen Zeiträumen berechnet.
Beispiel: Auch bei Arbeitslosengeld gelten die monatlichen Freigrenzen, obwohl sich dessen Höhe nach der Anzahl der Tage eines Monats richtet. Entscheidend ist hier, dass die Leistung monatlich ausgezahlt wird.
Grundlage für die Berechnung ist das Nettoeinkommen. Davon abgezogen werden
- vermögenswirksame Leistungen
- einschließlich des Arbeitnehmer-Sparanteils.
- darin enthaltene Überstundenvergütungen
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- Abfindungen
- Aufwandsentschädigungen
Unterhalt: Berücksichtigt werden können Personen, denen Sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt leisten, ob in Geld oder durch Versorgung/Unterkunft (Naturalunterhalt). Das gilt auch für den/ die eheähnliche Partner/ -in.
Dieses können sein:
- Ihr (früherer) Ehegatte,
- (früherer) gleichgeschlechtlicher Lebenspartner,
- Verwandte in gerader Linie (z.B. Kinder, Eltern)
- oder der andere Elternteil vor bzw. nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes
- Nicht dazu gehören Geschwister oder Schwiegereltern.
Hier geht's direkt zum Online-Berechnungstool zur Ermittlung Ihres Pfändungsfreibetrags nach § 850c ZPO (Quelle: Land NRW, Link)
Hier finden Sie eine Broschüre des Bundesjustizministeriums, denen Sie eine vollständige Tabelle der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO und Erläuterungen dazu entnehmen können. (Link, pdf-Datei, Quelle: BMJ)
Aktuelle Informationen zum Pfändungsschutzkonto
Wem eine Konto-Pfändung droht oder bei wenn das Girokonto bereits gepfändet wird, der sollte rechtzeitig noch vor dem Jahresende sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") umwandeln lassen. Denn nur bis zum 31. Dezember 2011 kann auf einem Konto Pfändungsschutz noch ohne dieses spezielle "P-Konto" in Anspruch genommen werden.
Achtung: Die Schutzvorschrift des § 55 SGB I entfällt! Auch Sozialleistungen wie ALG2, Sozialhilfe oder Rente können dann sofort gepfändet werden.
Wichtig:
Jeder Bankkunde kann nur ein Konto in ein P-Konto umwandeln – sofern dies ein Einzelkonto ist. Bei Gemeinschaftskonten ist eine Umwandlung nicht möglich. Es ist ggf. ein neues Einzelkonto zu eröffnen.
Auf dem P-Konto erhält der Kontoinhaber im Falle einer Pfändung automatisch Pfändungsschutz bis zu einem Grundbetrag von derzeit 1.028,89 Euro pro Monat, ohne dass er vorher zum Gericht gehen muss. Das heißt, er kann über Kontoguthaben bis zu diesem Betrag auch nach der Zustellung von Pfändungen frei verfügen, egal ob beispielsweise durch Barabhebungen oder Überweisungen. Gläubiger können nur über den Freibetrag hinausgehende Beträge pfänden.
Erhöhung des Grundbetrags möglich!
In bestimmten Fällen, beispielsweise
- wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen
- (Ehe-)Partner und Kinder zum Haushalt gehören
- ein Mehrbedarf wegen Behinderung besteht
- oder Eigenanteile zu den Pflegekosten eines Anhörigen zu leisten sind,
kann der pfändungsgeschützte Betrag auch erhöht werden.
Nur mit Nachweis!
Dafür ist allerdings die Vorlage einer Bescheinigung nach § 850k Zivilprozessordnung erforderlich. Diese Bescheinigung kann hier geladen werden.
Die Erstellung des Nachweises ist eine Pflichtleistung!
Die Bescheinigung kann erstellt werden vom Arbeitgeber, der Familienkasse, eines Sozialleistungsträgers (z.B. Arbeitsagentur, JobCenter, Krankenkasse usw.) oder einer i.S. des § 305 Insolvenzordnung anerkannten "geeigneten Stelle oder Person" (z.B. eine Schuldnerberatungsstelle im Kreis Herford).
Nachweise bereithalten!
Die Vorlage von Nachweisen ist zwingend erforderlich:
Bescheid über ALG2- oder Sozialhilfeleistungen, Arbeitslosengeld, Kindergeld.
Alternativ kann der Kontoinhaber den monatlichen Freibetrag auch vom Gericht individuell höher festlegen lassen. Dazu ist ein Antrag beim Zuständigen Vollstreckungsgericht z.B.
- nach § 850k, Abs.4 i.V. § 850f Abs.1 ZPO wegen "besonderer persönlicher Bedürfnisse"
- oder ein Antrag auf Anordnung befristeter Unpfändbarkeit nach § 833a Abs.2 Nr.2 ZPO (2011) ab dem 1.1.2012 nach § 850l ZPO
denkbar.
Was tun bei einer Kontopfändung ab dem 1.1.2012?
Wird ein Konto gepfändet, das nicht als Pfändungsschutzkonto gesetzlich geschützt ist, dann können auch Sozialleistungen gepfändet werden. Die Schutzvorschrift des § 53 SGB I entfällt seit dem 1.1.2012.
Eine Anleitung für den Notfall finden Sie hier (incl. eines Musterantrag auf Notfallhilfe zur Vorlage beim Grundsicherungsträger oder dem Sozialamt).
Eine Informations-Broschüre des Bankenverbandes zum Thema "P-Konto" finden Sie hier.
Eine ausführliche Information der Verbraucherzentrale NRW zum Pfändungsschutzkonto finden Sie hier. (Link, Verbraucherzentrale NRW).
Informationen der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen in russisch, türkisch, arabisch, französisch, englisch und spanisch verfügbar! (bitte Sprache anklicken!)
Krankenversicherungsrecht - Patientenrechte
Wegweiser durch das Gesundheitssystem
Eine umfangreiche und aktuelle Broschüre "Wegweiser durch das Gesundheitssystem - Ihre Rechte als Patient" des Paritätischen informiert ausführlich über das Krankenversicherungsrecht und Patientenrechte. Die 60 Seiten umfassende Broschüre steht hier zum Download zur Verfügung.
Informationen zum Thema Fort- und Weiterbildung
Aus- und Weiterbildung
"BerufeNet" der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht einen einfachen und schnellen Zugriff auf umfassende Informationen zu über 6.300 Berufen in Deutschland. Es kann online auf 1.100 Beschreibungen geregelter Ausbildungsberufe, 3.500 Weiterbildungen und Spezialisierungen sowie 1.700 Studiengänge zugegriffen werden.
Fortbildung und Umschulung/ Bildungsgutscheine
Die Anzahl der von der Agentur für Arbeit Herford und der ARGE Herford geplanten Bildungsgutscheine und die geplanten Berufsbereiche für das Jahr 2010 werden in der Bildungszielplanung veröffentlicht.
Die Bildungszielplanung des JobCenters Herford für das Jahr 2011 finden Sie hier (Link).
Die Bildungszielplanung der Arbeitsagentur Herford für das Jahr 2011 finden Sie hier (Link).
Weiterbildungsdatenbanken im Internet
Eine von Stiftung Warentest erstellte Übersicht über Weiterbildungsdatenbanken im Internet. Die differenzierte Übersicht liefert umfangreiche Informationen und hilft bei der Auswahl. Die Information steht hier zum Download bereit.
Beratungsangebote im Kreis Herford finden!
Beratungsatlas für den Kreis Herford
Ausführlicher Wegweiser durch das Netzwerk der Beratungsdienste im Kreis Herford zu unterschiedlichen Themenstellungen:
- Arbeit, Bildung und Beruf
- Ehe und Familie
- Krankheit, Behinderung und Rehabilitation
- Frauen und Mädchen
- Kinderm, Jugendliche und Schule
- Drogen und Sucht
- Selbsthilfe
- Senioren
- Finanzen und Recht
- Ausländer und Migration
Aktuelle Kontaktdaten wie Ansprechpartner, Adresse, Telefon, Öffnungszeiten usw. und eine Kurzbeschreibung der Leistungen finden Sie im Beratungsatlas auf der Seite WiduNet des Kreises Herford.
Mit einem Klick auf das Bild gehts zum Beratungsatlas.
Informationen zum Thema Rechtsschutz
Widerspruch und Klage
Sie können innerhalb einer Frist von 4 Wochen gegen behördliche Entscheidungen Widerspruch einlegen. Gegen die Ablehung Ihres Widerspruchs können Sie innerhalb einer Frist von 4 Wochen vor dem für Sie zuständigen Sozialgericht eine Klage einlegen. Sowohl ein Widerspruch als auch die Klage kann mündlich zur Niederschrift oder schriftlich formuliert werden. Widerspruch und Klage sind formlos einzureichen, das heißt, diese bedürfen keiner besonderen Form (Formular o.ä.).
Maßarbeit e.V. empfiehlt Ihnen, vor Entscheidung über Widerspruch, Klage usw., eine Beratung in Anspruch zu nehmen, um sich umfassend über die Erfolgsaussichten, Aufwand usw. zu informieren. Beratung erhalten Sie z.B. in der Arbeitslosenberatungsstelle, bei einem Fachanwalt oder bei ihrer Gewerkschaft.
Das Justizministerium NRW informiert auf der homepage über diese Rechtsmittel in Form von hilfreichen "Checklisten":
Einstweiliger Rechtsschutz
Wenn Sie der Auffassung sind, dass unverzüglich die Überprüfung einer behördlichen Entscheidung durch das Sozialgericht erforderlich ist, dann besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen. Wichtige Informationen zu diesem Rechtsmittel finden Sie hier:
Rechtsschutz für Mitglieder einer Gewerkschaft
Mitglieder einer Gewerkschaft erhalten i.d.R. Rechtsberatung durch Ihre Gewerkschaft. Kosten dafür entstehen bei einer gültigen Mitgliedschaft keine. Die Mitgliedschaft für Arbeitslose ist sehr kostengünstig. Arbeitnehmer/ -innen zahlen i.d.R. 1% ihres Bruttogehalts. Folgende Gewerkschaften sind in Herford vertreten:
Beratungs und Prozesskostenhilfe
Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, keiner Gewerkschaft angehören und sich keinen Anwalt leisten können, dann können Sie auf Antrag und Nachweis Ihrer Bedürftigkeit (z.B. durch Vorlage eines Arbeitslosengeld 2-Bescheides) z.B. beim Amtsgericht (z.B. die Amtsgerichte in Herford oder Bünde) einen "Beratungshilfeschein" beantragen. Gleiches gilt für die Prozesskostenhilfe. Wichtige Informationen finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die Amtsgerichte vor der Ausgabe eines Beratungshilfescheins von Ihnen erwarten, dass Sie vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts, "Selbsthilfemöglichkeiten" in Anspruch nehmen.
Die Gerichte im Kreis Herford verweisen in Fragen zum SGB III (Arbeitslosengeld 1) oder SGB II (Hartz IV) regelmäßig auf das Beratungsangebot der Arbeitslosenberatungsstelle.
Sie erhalten ggfls. von der Arbeitslosenberatungsstelle einen Nachweis zur Vorlage beim Gericht, wenn
- eine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt erforderlich ist
- Sie nach der Beratung in der Arbeitslosenberatungsstelle die Einschätzung der Sachlage durch einen Anwalt wünschen
- oder Sie bereits einen Anwalt beauftragt haben.
Rechtsanspruch auf Beratungshilfe
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss (1 BvR 151708 vom 11.5.2009) festgestellt, dass es für die/ den Antragsteller/-in auf Beratungshilfe nicht zumutbar ist, den juristischen Rat bei derselben Behörde einzuholen, gegen deren ursprünglichen Bescheid sie vorgehen wollen. Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (Link).
Amtsgerichte im Kreis Herford
Fachanwälte für Sozialrecht
Hier finden Sie Liste mit Fachanwälten für Sozialrecht im Kreis Herford und Umgebung.
Informationen zum Thema Existenzgründung
Existenzgründung
Umfangreiche Daten- und Linksammlung für Existenzgründer mit Informationen, Tools, Checklisten usw.
Übersichtlich und nutzerfreundlich gestaltetes Internetportal für Existenzgründer des Bundesministeriums für Wirtschaft
Sozialleistungen selbst berechnen
Nützliche Programme und Tools zur Berechnung von Sozialleistungen
Berechnung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III
Berechnung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld 2 ("Hartz IV")
Berechung Ihres individuellen Anspruchs auf Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög)
Berechnung Ihres Anspruchs auf Kinderzuschlag
Berechnung des Anspruchs auf Wohngeld
Berechnung des individuellen Anspruchs
auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Berechnung des Nettogehalts, der Arbeitnehmeranteile für die
Sozialversicherung und der Steuern
Wieviel meines Einkommens aus Erwerbstätigkeit wird auf mein
ALG2 angerechnet?
Rentenberatung im Kreis Herford
Eine Liste der Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung und persönliche Ansprechpartner ("Versicherungsälteste") finden Sie hier (Download einer pdf-Datei).
Mobil im Kreis Herford und anderswo...
- Fahrplanauskunft (Verkehrsbetriebe Minden-Ravensberg, Stadtbus Herford, AST Herford)
- Bundesbahn
Die Internetauskunft der Bahn informiert nicht über die Bahn, sondern informiert ebenso über Verbindungen per Bus, S- oder U-Bahn. - "Der Sechser" (Informationsportal der Verkehrsbetriebe in OWL, Fahrpreisauskunft, Fahrplanauskunft usw.)
- MobilAssistenten (Onlineauskunft und telefonische Beratung)
Weitere Links
- Tacheles e.V. - Umfassende Informationen zu Hartz IV usw.
- Sozialticker.de - Umfassende Informationen zum Thema "Soziale Sicherung", viele Vorlagen für Anträge, Widerspruchsbegründungen usw.
- Arbeitnehmerkammer Bremen - Aktuelle sozialpolitische Informationen, Fachbeiträge zum Thema Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik und hilfreiche Serviceangebote (Links)
Sportvereine in Herford
Hier finden Sie vielfältige Informationen über Sportvereine und andere Aktivitäten der Stadt Herford
Sportjugend im Kreissportbund Herford
Arbeitslosenberatung in OWL und NRW finden!
Arbeitslosenzentrum Bielefeld
Prinzenstraße 1
33602 Bielefeld
Widerspruch e.V.
In der Bürgerwache am Sigfriedsplatz
Rolandstr.16
33615 Bielefeld
Zentrum für Arbeit und Begegnung
Bahnhofsplatz 14-16
33378 Rheda-Wiedenbrück
Arbeitslosenberatungsstelle Gütersloh
Arbeitslosenselbsthilfe Gütersloh
Hermann-Simon-Straße 7 Haus 15
33334 Gütersloh
Arbeitslosenzentrum Johanniskirchhof Minden
Arbeitslebenzentrum e.V.
Johanniskirchhof 13
32423 Minden
Aha - Arbeitslose helfen Arbeitslosen
Leopoldstraße 2,
32756 Detmold
Arbeitslosenzentrum Ostlippe
Bahnhofstr.35
32825 Blomberg
Hier geht es zur Datenbank des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW. Mit Eingabe der Postleitzahl oder des Ortes können Arbeitslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren in NRW gefunden werden.





